08.12.2015 — Timm Haase. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Jobtickets sind Zeitkarten in Form von Monats- oder Jahresfahrkarten, die der Arbeitgeber bei einem Verkehrsunternehmen vergünstigt erwirbt. Gibt dieser sie dann unentgeltlich oder verbilligt an seine Arbeitnehmer weiter, müssen diese den geldwerten Vorteil als Arbeitslohn versteuern. Der Arbeitgeber hat gem. § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG allerdings die Möglichkeit, den geldwerten Vorteil mit einem Steuersatz von 15 Prozent pauschal zu versteuern. Dabei muss er jedoch beachten, dass der Zuschuss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird. Eine Gehaltsumwandlung ist nicht zulässig. Der Zuschuss darf zudem den Betrag nicht übersteigen, den der Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend machen kann.
Im Urteilsfall schloss ein Arbeitgeber mit einem Verkehrsunternehmen eine Vereinbarung über ca. 5.000 Jobtickets ab, die der Arbeitgeber mit monatlich ca. 6 Euro bezuschusste. Die Mitarbeiter erhielten durch diesen Zuschuss die Möglichkeit, die Jobtickets als ermäßigte Jahresfahrkarte beziehen zu können. Im Zuge einer Außenprüfung fiel auf, dass der Arbeitgeber den Zuschuss nicht lohnversteuert hatte. Da die Arbeitnehmer Jahresfahrkarten bezogen, ergab sich in vollem Umfang ein geldwerter Vorteil, der nicht monatlich zugeflossen sein konnte und daher die monatliche Freigrenze von 44 Euro überschritt.
Kreditorenbuchhaltung aktuell
Bilanzielle und umsatzsteuerrechtliche Aspekte
Im Klageverfahren vor dem Finanzgericht beantragte der Arbeitgeber zum ersten Mal die Pauschalierung des geldwerten Vorteils mit 15 Prozent. Das Finanzgericht wies das Begehren ab.
Der BFH folgte der Auffassung des Finanzamtes und des Finanzgerichts. Den Arbeitnehmern ist durch den verbilligten Erwerb der Jobtickets ein geldwerter Vorteil entstanden, den der Arbeitgeber der Lohnsteuer hätte unterwerfen müssen. Soweit waren sich die Streitparteien bislang jedoch einig. Streitig blieb jedoch bis zu der Verhandlung vor dem BFH die Frage, ob ein nachträglicher Antrag auf Anwendung der Pauschalierungsmöglichkeit statthaft war.
Der BFH hob zu diesem Punkt hervor, dass grundsätzlich für die pauschale Besteuerung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG kein konkreter Antrag erforderlich ist. Die Pauschalierung ist demnach auch ohne ausdrückliche Genehmigung des Finanzamtes zulässig. Im Begehren des Arbeitgebers auf eine pauschalierte Besteuerung, das dieser erst im Klageverfahren vor dem Finanzgericht äußerte, sahen die BFH-Richter keinen Antrag, da dieser laut Gesetz nicht erforderlich ist. Vielmehr stellt die bereits erfolgte Anmeldung der Lohnsteuer eine Ausübung des gegebenen Wahlrechts dar. Eben diese Ausübung des Wahlrechts macht eine spätere Änderung unmöglich.
Quelle: BFH-Urteil vom 24.09.2015 (Az. VI R 69/14, veröffentlicht am 02.12.2015)
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