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Thema der Woche: Finanzgericht: Zuschüsse zur Zusatzkrankenversicherung können Sachbezüge sein

01.08.2017  — Timm Haase.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Fallen vom Arbeitgeber an die Arbeitnehmer ausgezahlte Zuschüsse zu deren privater Zusatzkrankenversicherung als Sachlohn in den Anwendungsbereich des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG? Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern sagt ja, nun liegt der Fall beim BFH.

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Urteilsfall

Das Finanzgericht hatte sich mit der Frage befasst, ob Zahlungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer in den Anwendungsbereich des § 8 Abs. 2 Satz 11 EstG (monatliche 44-€-Freigrenze) fallen, wenn der Arbeitgeber mit diesen Zahlungen von seinen Arbeitnehmern zu zahlende Beiträge zu einer privaten Zusatzkrankenversicherung bezuschusst, wenn seine Arbeitnehmer diese Zahlungen nur dann beanspruchen können, wenn sie eine entsprechende Zusatzkrankenversicherung abgeschlossen haben und diese Zuschüsse die von den Arbeitnehmern gezahlten Beiträge nicht übersteigen (Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Urteil vom 16. März 2017, 1 K 215/16).

Das beklagte Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der mit der Freigrenze von 44 € in § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG verfolge Vereinfachungszweck durch die mit den BFH-Urteilen vom 11. November 2010 (VI R 27/09, BStBl II 2011, 386 und VI R 41/10, BStBl II 2011, 389) aufgestellten Rechtsgrundsätze überdehnt werde. Außerdem werde durch diese der Gleichheitsgrundsatz verletzt. Wenn der Arbeitnehmer selbst der Versicherungsnehmer des Versicherungsvertrages sei und sein Arbeitgeber wie im Streitfall die Beiträge seines Arbeitnehmers für die Zukunftssicherungsleistungen übernehme, fließe dem Arbeitnehmer Barlohn zu (vgl. BFH-Urteile vom 26. November 2002 VI R 161/01, BStBl II 2003, 331 und 13. September 2007 VI R 26/04, BStBl II 2008, 204).

Entscheidung der Finanzgerichts-Richter

Die Richter des Finanzgerichts befanden, dass es sich bei den Zuschüssen im vorliegenden Fall um Sachbezüge handelt, die nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG außer Ansatz bleiben. Das Gericht folgte damit der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 11. November 2011, VI R 27/09, BStBl II 2011, 386; BFH-Urteil vom 11. November 2010 VI R 41/00, BStBl II 2011, 389; BFH-Urteil vom 14. April 2011 VI R 24/10, BStBl II 2011, 767), nach der für die Abgrenzung von Bar- und Sachlohn der Rechtsgrund des Zuflusses entscheidend ist: Kann ein Arbeitnehmer lediglich die Sache selbst beanspruchen, liegen demnach steuerbegünstige Sachbezüge vor; unerheblich ist folglich, ob der Arbeitnehmer die Sache unmittelbar vom Arbeitgeber erhält oder von einem Dritten auf Kosten des Arbeitgebers.

Es kommt auch nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer selbst Vertragspartner des Dritten geworden ist oder der Arbeitgeber die Sachleistung beim Dritten bezieht (vgl. BFH-Urteil vom 11. November 2010 VI R 27/09, BStBl II 2011, 386; BFH-Urteil vom 14. April 2011 VI R 24/10, BStBl II 2011, 767). Daher ist die Gewährung von Krankenversicherungsschutz durch eine vom Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer abgeschlossene Krankenversicherung dann Sachlohn, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seines Arbeitsvertrages von seinem Arbeitgeber ausschließlich Versicherungsschutz verlangen kann.

Revision vor dem BFH

Das Gericht hat die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen, weil die dem Urteil zugrundeliegende Verwaltungsauffassung von der diesem Urteil zugrunde gelegten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes abweicht. Der BFH wird sich im anhängigen Revisionsverfahren (Az VI R 16/17) mit der Sachlage weiter befassen müssen.

Quelle:
Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Urteil vom 16.03.2017, 1 K 215/16

 

Links zum Thema:

  Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung
  Bewertung von Sachbezügen



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