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Thema der Woche: Erlass konkretisiert Pauschalwertberichtigungen

17.11.2015  — Timm Haase.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Wertberichtigungen auf Forderungen gehören zum Alltag vieler Unternehmen. Neben den Einzelwertberichtigungen kommt auch die Pauschalwertberichtigung zur Anwendung. Das Finanzministerium Berlin hat sich mit Erlass vom 31. Juli 2015 (Az. III B – S 2174 – 1/06 – 1) zu den konkreten Anforderungen an eine Pauschalwertberichtigung geäußert.

Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene

Im Rahmen von Betriebsprüfungen kam es in der Vergangenheit zwischen den Prüfern und den zu prüfenden Unternehmen immer wieder zu Diskussionen, aufgrund welcher Komponenten eine pauschale Wertberichtigung auf Forderungen zu ermitteln und wertmindernd anzusetzen ist. Nach einer Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene hat das Finanzministerium Berlin nun die Anforderungen konkretisiert und gleichzeitig eingeschränkt.

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Wertberichtigung auf Forderungen

Bei einer Pauschalwertberichtigung werden nicht einzelne Forderungen bewertet, sondern - aufgrund der Erfahrung der Forderungsausfälle der Vergangenheit - eine pauschale Wertminderung auf Forderungen angesetzt, die das allgemeine Ausfallrisiko aller Forderungen widerspiegelt. Durch die pauschale Abwertung von Forderungen werden insbesondere die folgenden Faktoren berücksichtigt:

  • Ausfallrisiko,
  • Skonto und sonstige Erlösschmälerungen,
  • Zinsverlust,
  • Einziehungsrisiko bzw. Einziehungs- und Beitreibungskosten.

Zudem ist zu beachten, dass nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG für die Pauschalwertberichtigung bzw. die Teilwertabschreibung auf Forderungen eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegen muss.

Nicht berücksichtigungsfähige Faktoren

Da die Pauschalwertberichtigung eine voraussichtliche dauernde Wertminderung voraussetzt, dürfen laut dem Erlass voraussichtliche Kosten für einen Zinsverlust und das Einziehungsrisiko nicht mehr berücksichtigt werden.

Zinsverlust

Da eine Forderung grundsätzlich zum Nennwert beglichen wird, scheidet dieser Faktor, insbesondere aufgrund des Kriteriums der notwendigen dauernden Wertminderung, aus der Berechnung aus. In Ausnahmefällen, bei denen kein Anspruch auf die Erstattung von Zinsen besteht, - z.B. wegen vereinbarter langfristiger Zahlungsziele - kann eine Einbeziehung geboten sein.

Einziehungsrisiko

Hier gilt zukünftig der gleiche Grundsatz wie bei den Zinsverlusten, da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass ein Erstattungsanspruch in Bezug auf die Beitreibungskosten gegen den Schuldner besteht. Eine Ausnahme kann auch hier für die Fälle gelten, in denen kein Erstattungsanspruch besteht.

Quelle: FinMin Berlin, Erlass v. 31. Juli 2015, Az. III B – S 2174 – 1/06 – 1




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