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Thema der Woche: Einbringung von Wirtschaftsgütern in eine Personengesellschaft

09.08.2016  — Timm Haase.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Bei Unternehmensgründungen ist es durchaus üblich, dass diese bei Personengesellschaften durch die Einbringung von Wirtschaftsgütern erfolgen. Wie der Vorgang zu beurteilen ist, wenn die Gutschrift auf dem sogenannten Kapitalkonto II erfolgt, zeigt das aktuelle BMF-Schreiben vom 26. Juli 2016.

BFH und Finanzverwaltung vertreten unterschiedliche Auffassungen

Bringt der Gesellschafter einer Personengesellschaft ein Wirtschaftsgut gegen Gutschrift eines Betrags ausschließlich auf dem sogenannten Kapitalkonto II in die Gesellschaft ein, ist dieser Vorgang als ein entgeltlicher Vorgang anzusehen. In diesem Fall liegt keine Einlage vor. Der Vorgang führt dann zu der Gewährung von Gesellschaftsrechten, wenn nach den gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen auf diesem Konto auch Verluste gebucht werden. So sah es bislang die Regelung des BMF-Schreibens vom 11. Juli 2011 vor.

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Dieser Fall ist nach Urteilen des BFH jedoch als Einlage und nicht als entgeltliches Geschäft zu behandeln. Damit hat der BFH in seinen Urteilen vom 29. Juli 2015 (IV R 15/14) sowie 4. Februar 2016 (IV R 46/12) ausdrücklich der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung widersprochen.

Nach Auffassung des BFH sind Einbringungen in Personengesellschaften gegen Buchung auf einem Gesellschafterkonto nur dann entgeltliche Vorgänge und führen nur dann zur Gewährung von Gesellschaftsrechten, wenn ein Kapitalkonto angesprochen wird. Hiernach richten sich die maßgebenden Gesellschaftsrechte, insbesondere das Gewinnbezugsrecht. Danach führt jedenfalls die ausschließliche Buchung auf dem Kapitalkonto II nicht zu einem entgeltlichen Vorgang und damit nicht zur Gewährung von Gesellschaftsrechten, sondern ist als Einlage zu behandeln.

Finanzverwaltung schließt sich der BFH-Auffassung an

Die BFH-Urteile sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Das BMF-Schreiben vom 11. Juli 2011, sowie die Tz. 24.07 des Umwandlungssteuererlasses (BMF-Schreiben vom 11. November 2011, BStBl I S. 1314) sind demnach insoweit überholt, als danach sowohl eine Buchung, die ausschließlich auf einem variablen Kapitalkonto (insbesondere dem Kapitalkonto II) erfolgt, als auch eine Buchung, die teilweise auf einem variablen Kapitalkonto (insbesondere dem Kapitalkonto II) und teilweise auf einem gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto erfolgt, zu einer Gewährung von Gesellschaftsrechten und damit zu einem entgeltlichen Vorgang führt.

Wahlrecht bis zum 31. Dezember 2016

Auf gemeinsamen Antrag des Übertragenden oder des Einbringenden und der übernehmenden Personengesellschaft kann in noch offenen Fällen die bisherige Verwaltungsauffassung in den BMF-Schreiben vom 11. Juli 2011 und vom 11. November 2011, wonach auch eine Buchung auf dem Kapitalkonto II zu einer Gewährung von Gesellschaftsrechten führt, für Übertragungen und Einbringungen bis zum 31. Dezember 2016 weiterhin angewendet werden.

Quelle:
BMF-Schreibens von 26.7.2016, GZ IV C 6 - S 2178/09/10001, DOK 2016/0695791



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