14.02.2017 — Timm Haase. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Die Differenzbesteuerung (§ 25a UStG) kommt beim Handel mit gebrauchten beweglichen körperlichen Gegenständen zur Anwendung. Bei der Differenzbesteuerung unterliegt nur die Differenz zwischen Einkaufspreis und Verkaufspreis der Umsatzsteuer. Voraussetzung ist, dass es sich beim Unternehmer um einen gewerbsmäßigen Wiederverkäufer handelt. Eine weitere Voraussetzung ist, dass dieser einen beweglichen Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt, von dem er keine Vorsteuer geltend machen kann (z. B. bei Kauf von einer Privatperson).
Im Urteilsfall ging es um ein Verfahren zum dänischen Steuerrecht. Ein dänischer Fahrzeugverwerter - Sjelle Autogenbrug I/S - handelte im Wesentlichen mit gebrauchten Autoteilen aus Altfahrzeugen und verwertete diese. Einen kleineren Teil des Gesamtumsatzes des Unternehmens machte der Verkauf von Metallschrott aus, der nach der Behandlung und der Entnahme der Autoteile zurückblieb. Die Altfahrzeuge wurden von Privatpersonen und Versicherungsgesellschaften angekauft. Weder die Privatpersonen noch die Versicherungsgesellschaften meldeten Umsatzsteuer für die Verkäufe an. Der Fahrzeugverwerter wies zunächst die Umsatzsteuer aus den Verkäufen nach den allgemeinen Vorschriften aus. Er beantragte dann aber eine verbindliche Auskunft darüber, ob die Regelungen der Differenzbesteuerung für Gebrauchtgegenstände auch auf den Wiederverkauf der gebrauchten Autoteile Anwendung findet.
In diesem Zusammenhang vertrat die dänische Finanzbehörde die Auffassung, dass die Regelung der Differenzbesteuerung nicht zur Anwendung kommen kann, da die fraglichen Autoteile nicht unter den Begriff der Gebrauchtgegenstände zu fassen sind.
Nach dem Wortlaut des Artikel 311 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2006/112 sind "Gebrauchtgegenstände“ "bewegliche körperliche Gegenstände, die in ihrem derzeitigen Zustand oder nach Instandsetzung erneut verwendbar sind“. Der Wortlaut der Vorschrift schließt dabei nicht aus, dass die Gegenstände von einem anderen Gegenstand stammen, dessen Bestandteile sie waren. Dass ein gebrauchter Gegenstand, der Bestandteil eines anderen Gegenstands ist, von diesem getrennt wird, stellt nämlich die Einstufung des entnommenen Gegenstands als "Gebrauchtgegenstand“ nicht in Frage, sofern er in seinem derzeitigen Zustand oder nach Instandsetzung erneut verwendbar ist.
Den Autoteilen, die aus einem Altfahrzeug entnommen werden, kommen unverändert die Funktionen zu, die sie im Neuzustand hatten, so dass sie zu denselben Zwecken erneut verwendbar sind. Insofern sind Teile, die aus Altfahrzeugen stammen, als "Gebrauchtgegenstände“ anzusehen, mit der Folge, dass Lieferungen solcher Teile durch steuerpflichtige Wiederverkäufer der Differenzbesteuerung unterliegen.
Quelle:
EuGH-Urteil vom 18.01.2017, Az. C-471/15
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