28.03.2017 — Timm Haase. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Ein Investitionsabzugsbetrag kann für neue oder gebrauchte abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gebildet werden. Voraussetzung ist, dass sie mindestens bis zum Ende des Wirtschaftsjahres, das auf die Anschaffung folgt, zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt werden.
Für immaterielle Wirtschaftsgüter, z. B. Software, kann § 7g EStG nicht in Anspruch genommen werden. Dies gilt allerdings nicht für sog. Trivialprogramme, die nach R 5.5 Absatz 1 EStR zu den abnutzbaren beweglichen und selbständig nutzbaren Wirtschaftsgütern gehören.
Es dürfen höchstens 40 Prozent der tatsächlichen Aufwendungen für begünstigte Wirtschaftsgüter, die innerhalb der dreijährigen Investitionsfrist angeschafft oder hergestellt werden, als Investitionsabzugsbetrag berücksichtigt werden. Soweit Investitionsabzugsbeträgen keine entsprechenden Investitionen gegenüberstehen, sind sie rückgängig zu machen. Der Höchstbetrag liegt im Jahr 2017 bei 200.000 Euro.
Investitionsabzugsbeträge können nur berücksichtigt werden, wenn der Betrieb am Schluss des jeweiligen Abzugsjahres die in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG genannten Größenmerkmale nicht überschreitet. Diese umfasst bei Gewerbebetrieben oder der selbständigen Arbeit dienenden Betrieben, die ihren Gewinn im Rahmen einer Bilanz ermitteln, ein Betriebsvermögen von 235.000 Euro. Wird der Gewinn im Rahmen einer Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, darf er ohne Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags 100.000 Euro nicht überschreiben.
Die in der steuerlichen Gewinnermittlung (inklusive etwaiger Sonder- und Ergänzungsbilanzen) ausgewiesenen Bilanzposten inklusive der Grundstücke werden mit ihren steuerlichen Werten angesetzt. Bei den Steuerrückstellungen können die Minderungen aufgrund in Anspruch genommener Investitionsabzugsbeträge unberücksichtigt bleiben. Werden die Betriebsvermögensgrenzen nur deshalb nicht überschritten, weil von dieser Option Gebrauch gemacht wurde, besteht die Verpflichtung, dem Finanzamt die maßgebenden Steuerrückstellungen darzulegen.
Unterliegt ein Unternehmen der Körperschaftsteuer, müssen die Abzugsbeträge, Hinzurechnungen und Rückgängigmachungen nach § 7g EStG nicht mit dem E-Bilanz-Datensatz, sondern in der Körperschaftsteuererklärung (Anlage GK) angegeben werden. Werden Investitionsabzugsbeträge rückgängig gemacht, nachträglich beansprucht oder geändert, muss jeweils eine berichtigte Körperschaftsteuererklärung für alle betroffenen Jahre übermittelt werden
Eine im Sinne des § 7g Abs. 4 EStG schädliche Verwendung liegt insbesondere dann vor, wenn das betreffende Wirtschaftsgut vor dem Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres aus dem begünstigten Betrieb ausscheidet, dort nicht mehr zu mindestens 90% betrieblich genutzt wird oder der Betrieb veräußert oder aufgegeben wird.
Anhaltspunkt für die betriebliche Nutzung des Wirtschaftsgutes in einer inländischen Betriebsstätte des begünstigten Betriebes im Verbleibens- und Nutzungszeitraum ist regelmäßig die Erfassung im Bestandsverzeichnis (Anlageverzeichnis). Eine Ausnahme besteht bei geringwertigen Wirtschaftsgütern oder bei Wirtschaftsgütern, die in einem Sammelposten erfasst wurden. Die Verbleibens- und Nutzungsvoraussetzung wird insbesondere dann nicht mehr erfüllt, wenn das Wirtschaftsgut innerhalb des Verbleibens- und Nutzungszeitraums veräußert oder entnommen wird, einem Anderen für mehr als drei Monate entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung überlassen wird (z. B. längerfristige Vermietung) oder in einen anderen Betrieb, in eine ausländische Betriebsstätte oder in das Umlaufvermögen überführt wird.
Ein Wirtschaftsgut wird ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt, wenn es zu nicht mehr als 10% privat genutzt wird. In begründeten Zweifelsfällen besteht die Verpflichtung, dem Finanzamt darzulegen, dass der Umfang der betrieblichen Nutzung mindestens 90% beträgt.
Quelle:
BMF-Schreiben vom 20.03.2017, Az. IV C 6 - S 2139-b/07/10002-02 DOK 2017/0202664
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