08.03.2022 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Für die Lohn- und Gehaltsabrechnung sind folgende Maßnahmen besonders hervorzuheben:
Von diesen Maßnahmen profitieren nicht nur Fernpendler, sondern grundsätzlich alle Arbeitnehmer.
Nachdem der Grundfreibetrag bereits zum 01.01.22 von 9.744 Euro um 240 Euro auf 9.984 Euro angehoben worden ist, ist rückwirkend zum 01.01.22 eine weitere Erhöhung um 363 Euro auf nunmehr 10.347 Euro vorgesehen.
Für Verheiratete ergeben sich bei Anwendung der Splittingtabelle entsprechend die doppelten Werte.
Weil diese Änderung in den Einkommensteuertarif eingearbeitet werden muss, werden diese Änderungen voraussichtlich über ein Update der Lohnabrechnungssoftware umgesetzt werden. Es ergibt sich zunächst kein Handlungsbedarf für den Arbeitgeber.
Der Arbeitnehmerpauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1a EStG) soll rückwirkend zum 01.01.22 von 1.000 Euro um 200 Euro auf 1.200 Euro erhöht werden. Diese Erhöhung hat keine unmittelbare Auswirkung auf die Lohn- und Gehaltsabrechnung und kommt erst im Rahmen der Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers zum Tragen. Auch hier ergibt sich zunächst kein Handlungsbedarf für den Arbeitgeber.
Die verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale erhöht sich rückwirkend zum 01.01.22 ab dem 21. Entfernungskilometer von bislang 0,35 Euro um 0,03 Euro auf nunmehr 0,38 Euro.
Die Entfernungspauschale betrifft grundsätzlich den Werbungskostenansatz des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bei der Einkommensteuererklärung.
Auswirkungen auf die Lohn- und Gehaltsabrechnung ergeben sich bei steuerpflichtigen Fahrtkostenzuschüssen des Arbeitgebers und in besonderen Fällen bei der Dienstwagenbesteuerung. Hier hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, den gewährten Fahrtkostenzuschuss an die neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen anzupassen.
Wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern einen Fahrtkostenzuschuss für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr gewährt, ist dieser Fahrtkostenzuschuss grundsätzlich nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei. Nutzt der Arbeitnehmer andere Verkehrsmittel, z. B. einen PKW, ist der Fahrtkostenzuschuss steuerpflichtig, kann aber vom Arbeitgeber nach Maßgabe von § 40 Absatz 1 EStG mit einem Steuersatz von 15 % pauschal versteuert werden. Die Pauschalversteuerung löst Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung aus.
Pauschalierungsfähig ist jedoch nur der Anteil des Fahrtkostenzuschusses, den der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend machen könnte. Erstattet der Arbeitgeber höhere Beträge als die gesetzlich zulässigen Höchstbeträge, sind die übersteigenden Beträge der Regelversteuerung und der Verbeitragung zur Sozialversicherung zu unterwerfen.
Aufgrund der Erhöhung der Entfernungspauschale für Fernpendler ab dem 21. Kilometer kann der Arbeitgeber entsprechend höhere pauschalierungsfähige Beträge erstatten.
Bitte beachten Sie: Der Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, die höheren Beträge zu erstatten. Soweit der Arbeitgeber dazu finanziell nicht in der Lage ist, kann er auch geringere Beträge erstatten. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer die Differenzbeträge im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend machen. Eine steuerliche Auswirkung ergibt sich jedoch nur, soweit der Arbeitnehmerpauschbetrag (seit 01.01.22 1.200 Euro jährlich) nicht überschritten ist.
Fallstudie Bernhard Berndsen:
Der Arbeitnehmer Bernhard Berndsen wohnt von 40 km vom Betrieb entfernt. Sein Arbeitgeber gewährt ihm einen Fahrtkostenzuschuss in Höhe der gesetzlich zulässigen Höchstbeträge.
Entfernung Wohnung - erste Tätigkeiststätte 40 km
Fahrtkostenzuschuss in Höhe der gesetzlich zulässigen Höchstbeträge | Altes Recht | Neues Recht | Differenz |
---|---|---|---|
20 km x 0,30 € x 20 Tage | 120 € | 120 € | |
20 km x 0,35 € x 20 Tage | 140 | ||
20 km x 0,38 € x 20 Tage | 152 € | ||
Summe pauschalierungsfähiger Fahrtkostenzuschuss | 260 € | 272 € | 12 € |
Abwandlung:
Der Arbeitgeber gewährt einen Fahrtkostenzuschuss in Höhe von 0,50 Euro pro Entfernungskilometer.
40 km x 0,50 € x 20 Tage | 400 € |
davon pauschalierungsfähig | 272 € |
davon nicht pauschalierungspflichtig, voll steuerpflichtig und beitragspflichtig in der Sozialversicherung |
128 € |
Fortsetzung folgt
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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Bild: Ezequiel_Octaviano (Pixabay, Pixabay License)
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