19.12.2014 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Steuerberaterkammer München.
Womit im Einzelnen zu rechnen ist bzw. sein könnte, wird im Folgenden skizziert.
Die Regelungen zur strafbefreienden Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung sollen ab 1. Januar 2015 spürbar verschärft werden. Damit wird künftig der Weg zurück in die Steuerehrlichkeit zwar nicht ganz verbaut, aber erheblich verschärft. So ist vorgesehen, dass die Grenze, bis zu der eine Steuerhinterziehung (ohne Zahlung eines zusätzlichen Geldbetrages) bei einer Selbstanzeige straffrei bleibt, von 50.000 Euro auf 25.000 Euro gesenkt wird. Bei höheren Hinterziehungsbeträgen wird nur bei gleichzeitiger Zahlung eines Strafzuschlages von der Strafverfolgung abgesehen. Dieser zusätzliche Strafzuschlag soll in Abhängigkeit von der Höhe des Hinterziehungsvolumens gestaffelt werden. So ist für Hinterziehungsbeträge über 25.000 Euro mit einem Zuschlag von 10 Prozent zu rechnen, über 100.000 Euro beträgt er 15 Prozent und bei Hinterziehungssummen über 1 Million Euro muss mit einem 20-prozentigen Zuschlag gerechnet werden. Bisher galt einheitlich ein Zuschlag von 5 Prozent ab einem Hinterziehungsbetrag von 50.000 Euro.
Anders als bisher soll künftig Folgendes gelten: Voraussetzung für eine wirksame Selbstanzeige ist neben der Zahlung des hinterzogenen Betrages die sofortige Zahlung der Zinsen und der Hinterziehungszinsen in Höhe von 6 Prozent pro Jahr. Des Weiteren beinhaltet der Gesetzentwurf eine Verlängerung des Erklärungszeitraums in allen Fällen der Steuerhinterziehung auf 10 Jahre.
Außerdem gilt für Kapitalerträge aus Staaten, die nicht der EU oder der EFTA angehören und die dem Fiskus nicht automatisch mitgeteilt wurden bzw. werden, eine besondere Regelung. Für derartige Gelder soll die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres beginnen, in dem die Kapitalerträge der Finanzbehörde bekannt geworden sind. Dies soll für alle nach dem 31. Dezember 2014 beginnenden Festsetzungsfristen gelten. Der Fristlauf der zehnjährigen steuerrechtlichen Festsetzungsverjährung beginnt also in diesen Fällen erst bei Bekanntwerden der Tat, spätestens 10 Jahre nach dem Hinterziehungsjahr. Hintergrund ist, dass die deutschen Steuerbehörden von “Auslands-Hinterziehungen” vielfach erst sehr spät und oft zufällig Kenntnis erlangen. Die neue “Anlaufhemmung” lässt dem Fiskus ausreichend Zeit zur Aufklärung.
Für den Bereich der Einkommensteuer sind im Rahmen des so genannten Zollkodex-Anpassungsgesetzes verschiedene Änderungen geplant. Hier ist beispielsweise vorgesehen, die Rahmenbedingungen für die Bereitstellung von Beteiligungskapital zu verbessern. So soll der im Mai 2013 bereits eingeführte INVEST-Zuschuss für Wagniskapital nach §3 Nr. 71 unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei gestellt werden und zwar auch rückwirkend für das Jahr 2013.
Die steuerlich unterschiedliche Behandlung von Erst- und Zweitausbildung hat bisher häufig zu juristischen Auseinandersetzungen geführt. Denn während die Erstausbildung nur im Rahmen von Sonderausgaben bis zu einem Betrag von 6.000 Euro jährlich abziehbar ist, gelten die Kosten für eine Zweitausbildung als Werbungskosten. Sie sind somit in voller Höhe und auch auf mehrere Jahre steuermindernd aufteilungs- und abzugsfähig. Um hier künftig missbräuchlichen Kurzausbildungen entgegenzuwirken, wurde jetzt eine gesetzliche Definition der Erstausbildung vorgenommen. Demnach liegt eine solche nur vor, wenn eine geordnete, vollzeitige Ausbildung mit einer Dauer von mindestens 12 Monaten mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird.
Für die Besteuerung von geldwerten Vorteilen, die ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern im Rahmen von Betriebsveranstaltungen gewährt, sind ebenfalls neue Regelungen geplant. Dabei soll die bisher pro Person gültige 110-Euro-Freigrenze in einen Freibetrag umgewandelt werden. Dies ist positiv, weil dann bei Überschreiten des Freibetrags pro teilnehmendem Arbeitnehmer nicht der volle Betrag als steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt wird, sondern nur der Betrag, der über 110 Euro liegt.
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