08.05.2017 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: VPB Verband Privater Bauherren.
Es tritt allerdings erst Anfang 2018 in Kraft. Bauherren können aber bereits jetzt von der Gesetzesänderung profitieren, so der Verband Privater Bauherren (VPB), der empfiehlt, die neuen verbraucherfreundlichen Regelungen bereits in diesem Jahr in die Bauverträge hinein zu verhandeln.
"Zwar haben Bauherren noch kein Recht auf den ab 2018 geltenden Verbraucherschutz", erläutert VPB-Vertrauensanwalt Holger Freitag, "aber Baufirmen und Bauherren genießen Vertragsgestaltungsfreiheit. Sie können aushandeln, was sie möchten." Bislang ließen sich zwar nur wenige Baufirmen auf Bauherrenwünsche ein. Ab 2018 werden sie es müssen. Seriöse Unternehmer, so beobachten VPB-Berater bundesweit, stellen sich schon jetzt auf das neue Gesetz ein und kommen den Verbrauchern entgegen. "Bauherren sollten sich deshalb in diesem Jahr gut überlegen, ob sie mit Firmen Verträge schließen wollen, die nicht bereit sind, den zukünftigen 'Verbraucherbauvertrag' als Verhandlungsbasis zu akzeptieren", rät der VPB-Anwalt.
Ab 2018 müssen Baufirmen, die für private Bauherren ein Haus neu bauen oder einen größeren Umbau übernehmen, eine ordentliche Baubeschreibung vorlegen, verbindliche Angaben zur Bauzeit machen und alle nötigen Bauunterlagen herstellen und übergeben, die die Bauherren benötigen, um nachzuweisen, dass ihr Bau den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Des Weiteren werden die Abschlagszahlungen an den Bauunternehmer auf 90 Prozent des Werklohns begrenzt. Außerdem bekommen Bauherren ab 2018 ein Widerrufsrecht.
Sinnvoll und hilfreich ist die ausführliche Baubeschreibung. Sie muss allen Bauherren schlüsselfertiger Häuser ab 2018 rechtzeitig vor der Vertragsunterschrift zur Verfügung gestellt werden, damit sie genügend Zeit haben, um das Angebot prüfen und mit anderen vergleichen zu können. Wichtig sind auch die verbindlichen Angaben zur Bauzeit, schließlich müssen Bauherren wissen, wie sie Finanzierung, Wohnungskündigung und Umzug planen müssen. "Eine verständliche und vollständige Baubeschreibung gehört auch 2017 schon in den Bauvertrag", mahnt Holger Freitag. "Unbedingt in den Vertrag hinein verhandeln sollten Bauherren jetzt auch schon die Anfertigung und Übergabezeitpunkt konkreter Planungsunterlagen. Nur so können Bauherren prüfen lassen, ob die geplante Immobilie überhaupt geltendem Recht entspricht."
Wenn der Bauunternehmer Abschlagszahlungen haben möchte, ist diesem Punkt größte Aufmerksamkeit zu schenken. Es muss sichergestellt werden, dass die Raten immer dem Wert der Bauleistung entsprechen. Sie dürfen nicht größer sein, sonst ist die Überzahlung im Insolvenzfall des Bauunternehmers wirtschaftlich verloren. Und die letzte Rate sollte zehn Prozent betragen, so wie es ab 2018 Gesetz ist.
"Alles, was ab 2018 Pflicht wird, kann schon jetzt vertraglich festgeschrieben werden", resümiert der VPB-Vertrauensanwalt. Er rät allerdings dazu, sich fachliche Unterstützung beim Aushandeln des Vertrags zu holen. "Ohne diese Beratung wird es auch in Zukunft nicht gehen, denn das Gesetz bleibt in manchem Detail bedauerlicherweise vage", kritisiert der Anwalt. "Selbst dort, wo etwa näher geregelt wird, was eine Baubeschreibung alles enthalten muss, kann ein Gesetz nicht jedes Detail regeln. Was alles genau enthalten sein muss, um den Anforderungen des Gesetzes zu genügen, wird erst die Rechtsprechung im Laufe der Zeit genauer klären." In jedem Fall empfiehlt der VPB Bauherren 2017 zwei Dinge: Keine alten Vertragsbedingungen mehr akzeptieren und den Vertrag vor der Unterschrift vom unabhängigen Experten prüfen lassen.
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