29.01.2024 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Lohnsteuerhilfe Bayern e.V..
Die neue Lohnuntergrenze betrifft sowohl versicherungspflichtige Beschäftigte als auch Minijobber. Laut Statistischem Bundesamt profitieren rund 5,8 Millionen Beschäftigte im Niedriglohnsektor davon.
Aktuelle Änderungen ab Januar 2024
Vom Mindestlohn ausgenommen sind u.a. Auszubildende, Praktikanten, Ehrenamtliche und Langzeitarbeitslose.
Anders als früher reduziert sich für Minijobber die Arbeitszeit seit Oktober 2022 durch die regelmäßigen Erhöhungen des Mindestlohns nicht mehr. Seither sind der Mindestlohn und die Minijob-Verdienstgrenze aneinandergekoppelt. Die durchschnittliche monatliche Verdienstgrenze für Minijobber pendelt sich somit in diesem Jahr bei 538 Euro ein und lässt wie bisher 43 Arbeitsstunden pro Monat zu. Damit das Minijobverhältnis bestehen bleibt, dürfen 6.456 Euro Verdienst pro Jahr nicht überschritten werden. Schlussfolgernd reduziert sich bei einem höheren Stundenlohn als dem Mindestlohn die maximal erlaubte Arbeitszeit im Minijobverhältnis.
Branchenbezogen gelten teilweise höhere Mindestlöhne, die von den Gewerkschaften mit den Arbeitgebervertretungen ausgehandelt wurden. Zum Jahresbeginn sind die Mindestlöhne beispielsweise im Dachdecker-, Schornsteinfeger, Gerüstbau, Elektro-, Maler und Lackiererhandwerk sowie in der Gebäudereinigung, Abfallwirtschaft und Leih- bzw. Zeitarbeitsbranche angestiegen. Angestellte in der Altenpflege dürfen sich über eine fünfprozentige Erhöhung ab 1. Mai freuen. Für Pflegehilfskräfte gelten bald 15,50 Euro, für qualifizierte Pflegehilfskräfte mit einer einjährigen Ausbildung 16,50 Euro und für Pflegefachkräfte 19,50 Euro pro Stunde.
Auch für Auszubildende in schlecht bezahlten Berufen, wie dem Friseur- oder Floristenhandwerk, verbessert sich die finanzielle Situation seit Jahresbeginn durch eine gesetzliche Erhöhung der Mindestvergütung. Auszubildende im ersten Ausbildungsjahr dürfen sich über mindestens 649 Euro freuen. Im zweiten Ausbildungsjahr gibt es ab Januar mindestens 766 Euro, im dritten Ausbildungsjahr mindestens 876 Euro und im vierten Lehrjahr mindestens 909 Euro als Vergütung.
„Bei dieser Einkommenshöhe fallen zwar keine Steuern an, Sozialabgaben sind aber dennoch zu leisten und reduzieren die Bruttowerte“, so die Lohnsteuerhilfe Bayern. Die Mindestvergütung kommt nicht zur Anwendung, wenn es sich um eine schulische Ausbildung handelt, die Ausbildung nicht bundeseinheitlich geregelt ist oder Unternehmen an Tarifverträge gebunden sind.
Bild: olia danilevich (Pexels, Pexels Lizenz)
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