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Skontovereinbarungen beim Hausbau müssen klar vereinbart werden

06.09.2011  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: HGV aktuell.

Wer baut, der investiert meist größere Summen. Da lohnen sich Rabatte. Im Baugewerbe sind Skontovereinbarungen üblich, also die Reduzierung der Rechnungssumme, sofern diese innerhalb einer bestimmten Frist bezahlt wird.

„Skonto muss allerdings immer vorher vereinbart werden“, erinnert die Berliner Baurechtsanwältin Sabina Böhme, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV). „Außerdem müssen die Regelungen eindeutig sein. Wenn Skonto vereinbart wird oder in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungen hierzu enthalten sind, so muss beispielsweise daraus genau hervorgehen, in welcher Höhe und innerhalb welcher Fristen und von welchen Zahlungen Skonto in Abzug gebracht werden kann.“

Darauf sollten Auftraggeber und Bauherren im eigenen Interesse achten, denn wenn die Regelungen nicht genau festgelegt sind, dann ist die Skontoregelung unwirksam. Das heißt, dann muss der Auftraggeber die komplette Summe ohne Abzug überweisen. Er darf nichts einbehalten. „Es lohnt sich für Auftraggeber, vorab über Skontovereinbarungen zu sprechen“, weiß die Expertin. „Bis zu fünf Prozent Skonto sind in der Baubranche durchaus üblich.“ Diese Ersparnis summiert sich vor allem bei größeren Projekten.

Üblicherweise beginnt die Skontofrist nach dem Eingang einer prüffähigen Rechnung beim Auftraggeber. „Unbedingt einhalten sollten Auftraggeber dann die vereinbarte Skontofrist“, rät die Baurechtsanwältin. „Relevant ist dafür – soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde – nicht der Zeitpunkt der Zahlung, sondern der Stichtag des Zahlungseingangs auf dem Konto der beauftragten Bau- oder Handwerksfirma.“ Je nach Geldinstitut kann das bis zu drei Werktagen dauern.

Skonto abziehen darf ein Bauherr auch dann, wenn er – aus berechtigten Gründen – einen Teil des Werklohnes einbehält. Vorausgesetzt natürlich, er überweist den skontierten Restbetrag dann innerhalb der Skontofrist auf das Empfängerkonto. „Selbst wenn sich im Nachhinein noch herausstellt, dass der Einbehalt geringfügig überhöht war, bleibt es beim Skontoabzug. Das gilt aber alles immer nur, wenn alle Skontovereinbarungen vorab genau festgelegt waren.“

Quelle: ARGE Baurecht
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