Online-Weiterbildung
Präsenz-Weiterbildung
Produkte
Themen
Dashöfer

Six feet under: Bei der toten Mutter wohnen

29.08.2017  — Sebastian Koj.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Die Mieterin hatte noch zu Lebzeiten ihre Tochter und ihr Enkelkind bei sich aufgenommen. Sie lebten nun zu dritt in der Mietwohnung - bis die Großmutter verstarb.

Mutter und Kind blieben weiterhin in der Wohnung. Daraufhin teilte die Tochter der Vermieterin, einer Baugenossenschaft, mit, dass sie zu ihrer Mutter gezogen sei. Hierfür erteilte sie ein Lastschriftmandat für ihr Konto. Schön und gut - oder auch nicht. Die Miete wurde trotzdem nicht mehr pünktlich, sondern regelmäßig verspätet gezahlt. Diese weniger erfreuliche Konstante weckte die Neugierde der Baugenossenschaft. So verlangte sie eine Auskunft. Hierbei stellte sich heraus, dass die Mieterin seit zehn Monaten tot war.

Anzeige
In diesem Praxis-Seminar erhalten Sie fachgerechte Hinweise für Ihre Betriebskostenabrechnung! Unsere erfahrenen Referenten informieren Sie über alle Neuerungen, damit Sie auch in Zukunft Ihre Betriebskosten sicher abrechnen und umlegen können.

Die Vermieterin kündigte das Mietverhältnis und verlangte die Freiräumung der Wohnung. Doch von einer Kündigung hielten die Beklagten nicht viel und sie weigerten sich auszuziehen. Daraufhin klagte die Vermieterin vor dem Amtsgericht München.

Wie ging es aus?

Die Kündigung der Vermieterin war aus wichtigem Grund wirksam. Die Baugenossenschaft hatte hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Zahlungsfähigkeit gefährdet erschien.

Hinzu kamen weitere erhebliche Gesichtspunkte. Es könne nicht sein, dass die in den Vertrag eingetretenen Personen ihre Vermieterin über den Tod der bisherigen Mieterin nicht eigenständig informierten, sondern erst auf Nachfrage der Vermieterin. Dieses Verhalten sei vertragswidrig. Zudem stelle es eine weitere konkrete Erschütterung des Vertrauens in der Geschäftsbeziehung dar. Derartige Mieter müsse sich die Vermieterin nicht aufdrängen lassen.

Das Gericht gewährte ab Urteilsspruch (18.08.2016) eine Räumungsfrist bis 31.01.2017, mit zu berücksichtigen war hierbei die angespannte Situation auf dem Wohnungsmarkt. Bis dahin war immerhin davon auszugehen, dass die Beklagten zukünftig pünktlich zahlen würden, da sie einen Dauerauftrag eingerichtet hatten.

Urteil des Amtsgerichts München vom 18.08.2016, Aktenzeichen 432 C 9516/16

Dieser Artikel stellt weder eine Rechtsauskunft dar noch kann die Gewährleistung übernommen werden, dass der Beitrag in jedem Detail der derzeit gültigen Rechtsprechung entspricht. Er dient lediglich der Information und erhebt keinen Anspruch auf Korrektheit im rechtlichen Sinne. Eine Rechtsauskunft darf nur durch eine juristisch ausgebildete Person erfolgen. Die Redaktion bemüht sich, vor allem die aktuelle Rechtsprechung zu berücksichtigen. Im Einzelfall kann es aber vorkommen, dass rechtliche Fragen von den Gerichten noch nicht abschließend geklärt sind oder unterschiedliche Rechtsauffassungen zu einem Thema bestehen.
nach oben
FAQ