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Schuldanerkenntnis bei Erstattung des sich aus Betriebskostenabrechnung ergebenden Guthabens?

25.01.2011  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: HGV aktuell.

BGH, Urteil vom 12.01.2011, Az. VIII ZR 296/09

Der BGH hat entschieden, dass die vorbehaltlose Erstattung eines aus einer Betriebskostenabrechnung folgenden Guthabens der Mieter für sich genommen kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis des Vermieters darstellt.

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Die Mieter bewohnten eine Wohnung des Vermieters. Der Mietvertrag sieht die Umlage der Betriebskosten, darunter auch Heiz- und Warmwasserkosten, sowie monatliche Vorauszahlungen vor. Im Juli 2007 erteilte der Vermieter den Mietern die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2006. Die Abrechnung ergab ein Guthaben der Mieter in Höhe von 185,96 Euro, welches der Vermieter im August 2007 dem bei ihr geführten Mietkonto der Mieter gutschrieb. Nach Erteilung der Betriebskostenabrechnung fiel dem Vermieter auf, dass bei der Abrechnung der Heizkosten versehentlich 8.200 Liter Heizöl im Wert von 4.613,32 Euro unberücksichtigt geblieben waren. Diesen Umstand teilte der Vermieter den Mietern durch Schreiben vom 11.12.2007 mit und übersandte eine korrigierte Abrechnung, aus der sich ein um 138,08 Euro geringeres Guthaben ergab. Dieser Differenzbetrag wurde vom Girokonto der Mieter abgebucht. Die Mieter begehren die Rückzahlung des abgebuchten Betrages.

Der BGH hat entschieden, dass der Vermieter von Wohnraum eine Betriebskostenabrechnung auch dann nachträglich – innerhalb der Abrechnungsfrist gemäß § 556 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 BGB – zu Lasten der Mieter korrigieren kann, wenn er das sich aus der ursprünglichen, fehlerhaften Abrechnung ergebende Guthaben vorbehaltlos dem Mietkonto gutgeschrieben hat. Die Abrechnungs- und Einwendungsfristen des § 556 Abs. 3 BGB für Betriebskosten gewährleisten, dass die Mietvertragsparteien eines Wohnraummietverhältnisses nach überschaubarer Zeit Klarheit über ihre Verpflichtungen erlangen. Angesichts dessen rechtfertigt die bloße Zahlung des sich aus der Abrechnung ergebenden Guthabens noch nicht die Annahme eines Schuldanerkenntnisses, das den in der Abrechnung genannten Endbetrag verbindlich werden lässt.

Quelle: Frank Philipp
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