01.03.2017 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bundesagentur für Arbeit (IAB).
Das geht aus einer Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) hervor, in der die Wirkung von Sanktionen auf männliche Hartz-IV-Empfänger unter 25 Jahren in Westdeutschland untersucht wurde.
Die Studie zeigt, dass die Abgangsraten in Beschäftigung bei unter 25-jährigen sanktionierten Hartz-IV-Empfängern höher ausfallen als bei einer Vergleichsgruppe ohne Sanktionen. Bei allein lebenden Personen liegt die Abgangsrate in Beschäftigung bei der ersten Sanktion um mehr als 100 Prozent höher. Bei einer zweiten Sanktion steigert sich die Abgangsrate um weitere 150 Prozent. Bei Personen in Mehrpersonen-Bedarfsgemeinschaften steigt die Abgangsrate bei der ersten Sanktion um 70 Prozent und bei einer zweiten Sanktion um weitere 120 Prozent. Die schwächer ausfallenden Sanktionswirkungen bei Personen in Mehrpersonen-Bedarfsgemeinschaften könnten sich damit erklären lassen, dass hier auf die Ressourcen und Unterstützung anderer Haushaltsmitglieder zurückgegriffen werden kann.
„Die Ergebnisse unterstreichen, dass Sanktionen Anreize zur Arbeitsuche verstärken. Allerdings sind sie mit unerwünschten Nebenwirkungen verbunden, da der Anreiz zum Rückzug aus dem Arbeitsmarkt zunimmt“, so die Autoren der Studie. Zudem fällt bei den Sanktionierten der Lohn bei einer Beschäftigungsaufnahme im Durchschnitt geringer aus als bei den Nicht-Sanktionierten. Personen in Singlebedarfsgemeinschaften verdienen im ersten Job nach der ersten Sanktion rund fünf Prozent weniger, Personen in Mehrpersonen-Bedarfsgemeinschaften rund drei Prozent weniger. Nach der zweiten Sanktion ist der Effekt dagegen statistisch nicht signifikant. „Vor dem Hintergrund der Forschungsergebnisse wäre eine Reform des Sanktionssystems denkbar, die sehr einschneidende Leistungsminderungen durch Sanktionen vermeidet, aber Anreize zur Arbeitsuche aufrechterhält“, so die Forscher.
Der Gesetzgeber hat die Sanktionsregeln bei unter 25-Jährigen strenger ausgestaltet als bei über 25-Jährigen. Bei einer ersten Pflichtverletzung, zum Beispiel der Ablehnung eines zumutbaren Stellenangebots oder der Verweigerung der Teilnahme an einer Fördermaßnahme, wird bei unter 25-Jährigen der Leistungsbezug für bis zu drei Monate auf die Leistungen für die Unterkunft begrenzt. Bei wiederholten Pflichtverletzungen innerhalb eines Jahres entfällt der Hartz-IV-Bezug für bis zu drei Monate vollständig. Bei den über 25-Jährigen führt die erste Sanktion zu einer Reduzierung um 30 Prozent und bei einem weiteren Verstoß um 60 Prozent des Regelbedarfs, also der Hartz-IV-Leistungen zur Deckung der Kosten des täglichen Lebens ohne die Unterkunftskosten. Erst bei einer dritten Pflichtverletzung innerhalb eines Jahres können bei den über 25-Jährigen die Hartz-IV-Leistungen für drei Monate vollständig entfallen. Die Jobcenter können hohe Sanktionen von mehr als 30 Prozent des Regelbedarfes abmildern, indem sie Sachleistungen erbringen - und sie müssen dies sogar, wenn Hartz-IV-Bezieher mit minderjährigen Kindern in einem Haushalt leben.
Bei Sanktionen wegen Meldeversäumnissen, wenn also beispielsweise Hartz-IV-Bezieher Termine beim Jobcenter nicht wahrnehmen, werden sowohl bei den unter 25-Jährigen wie bei den über 25-Jährigen drei Monate lang zehn Prozent des Regelbedarfs gestrichen. Diese weniger strikten Sanktionen waren aber nicht Gegenstand der IAB-Studie. Auch die Wirkung von Sanktionen auf über 25-Jährige wurde in ihr nicht untersucht.
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