21.08.2018 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: GRP Rainer LLP, Rechtsanwälte und Steuerberater.
Wesen einer Schenkung ist, dass die Zuwendung objektiv unentgeltlich erfolgt und nicht mit einer Gegenleistung des Empfängers verbunden ist. Gegenstand einer solchen freigebigen Zuwendung kann auch ein Erbbaurecht sein, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.
Das Finanzgericht Münster hatte nun zu entscheiden, ob die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses bei Schenkung eines Erbbaurechts von der Bemessungsgrundlage steuerlich abzugsfähig ist (Az.: 3 K 621/16 Erb). In dem zu Grunde liegenden Fall war ein Ehepaar Inhaber des Erbbaurechts an einem ca. 1900 Quadratmeter großem Grundstück, das etwa zur Hälfte bebaut war. Eigentümerinnen des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks und Erbbauzinsberechtigte sind die Klägerinnen. Das Ehepaar übertrug im Wege der Schenkung sein Erbbaurecht an die Klägerinnen. Mit dem Besitzübergang übernahmen die Kläger die Verpflichtung zur Entrichtung des im Grundbuch abgesicherten Erbbauzinses.
Das Finanzamt setzte die Schenkungssteuer fest. Gegen den Bescheid legten die Kläger Einspruch mit der Begründung ein, dass der mit der Zuwendung des bestehenden Erbbaurechts verbundene Übergang der Erbbauzinsverpflichtung wie eine Gegenleistung oder Auflage zu behandeln sei. Das Finanzamt wies den Einspruch als unbegründet zurück und auch die Klage vor dem FG Münster blieb erfolglos.
Das Gericht stellte fest, dass es sich bei der Übertragung des Erbbaurechts eindeutig um eine unentgeltliche Zuwendung des Ehepaars an die Kläger gehandelt habe. Dabei habe es sich auch nicht um eine zumindest gemischt freigebige Zuwendung gehandelt, weil die Kläger nun zur Zahlung des Erbbauzinses verpflichtet sind. Dann wäre nur der die Gegenleistung übersteigende Wert schenkungssteuerlich zu berücksichtigen.
Die Erbbauzinsverpflichtung sei hier aber nicht als Gegenleistung, sondern als ein reines Nutzungsrecht, das den Eigentümern des Grundstücks zusteht, zu sehen. Darüber hinaus entspreche diese Sichtweise dem Grundgedanken der im Streitfall anzuwendenden Bewertungsregelung des § 192 Satz 2 BewG, wonach die Erbbauzinsverpflichtung mit der Bewertung des Erbbaurechts abgegolten ist, so das FG Münster.
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