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Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers bei nicht ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuch – Teil 2

10.07.2019  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Der Bundesfinanzhof hat sich im vergangenen Jahr mit der streitigen Rechtsfrage auseinandersetzen müssen, ob ein Arbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch gegenüber seinem Arbeitgeber hat, wenn das Finanzamt im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung ein Fahrtenbuch nicht anerkennt und der Arbeitnehmer daher Steuern nachentrichten muss.

Sie haben den ersten Teil des Fachartikels verpasst? Lesen Sie ihn hier in der Ausgabe 27/2019 nach!

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Fazit:

Ein ordnungsgemäß und sorgfältig geführtes Fahrtenbuch kann sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer viele unnötige Schwierigkeiten und nicht gewollte Steuernachzahlungen verhindern. Wie ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch auszusehen hat, ist in R 8.1 Absatz 9 Nr. 2 Satz 3 LStR geregelt.

Danach sind für dienstliche Fahrten sind grundsätzlich die folgenden Angaben zwingend erforderlich:

  • Datum und Kilometerstand zu Beginn und am Ende jeder einzelnen Auswärtstätigkeit,
  • Reiseziel und bei Umwegen auch die Reiseroute,
  • Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspartner.

Um bereits im Vorfeld einer unnötigen Auseinandersetzung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und der streitigen Rechtsfrage, wer für die Einhaltung der einschlägigen steuerlichen Anforderungen an ein Fahrtenbuch verantwortlich ist, aus dem Weg zu gehen, empfiehlt es sich, den Arbeitnehmer im Rahmen einer schriftlichen Dienstwagenüberlassungsvereinbarung über die steuerlichen Rahmenbedingungen und die Folgen der Nichteinhaltung umfassend in Kenntnis zu setzen.

Um darüber hinaus Auseinandersetzungen zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebstättenfinanzamt im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung aus dem Weg zu gehen, ist es empfehlenswert, in regelmäßigen Abständen das Fahrtenbuch zu überprüfen.

Der Arbeitgeber ist im Rahmen seiner Arbeitgeberpflichten dazu verpflichtet, den steuerpflichtigen Arbeitslohn des Arbeitnehmers zu ermitteln und die darauf entfallenden Steuerabzugsbeträge an das Betriebstättenfinanzamt abzuführen. Kommt der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nach, kann er vom Betriebstättenfinanzamt entsprechend in Haftung genommen werden. Um einer Haftungsinanspruchnahme durch das Finanzamt wirksam entgegenzutreten, ist es für den Arbeitgeber sehr empfehlenswert, auf die Einhaltung der steuerlichen Vorschriften zu achten. Im Zweifelsfall ist bei einem nicht ordnungsgemäßen Fahrtenbuch der geldwerte Vorteil pauschal im Rahmen der 1-%-Regelung anzusetzen.

Der Autor:

Volker Hartmann

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungs­erfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

Hier finden Sie die aktuellen Seminartermine von Volker Hartmann.

Bild: Oleg Magni (Pexels, Pexels Lizenz)

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