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Sachbezugsfreigrenze und Mitarbeiterkonten: Teil 1/2

20.02.2017  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Neuer Fachartikel von Volker Hartmann: Die Sachbezugsfreigrenze gemäß § 8 Absatz 2 Satz 11 EStG ist sowohl bei Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern sehr beliebt.

Teil 2 des Fachartikels finden Sie hier.

Gemäß dieser Regelung müssen Sachbezüge von geringem Wert, die grundsätzlich als Arbeitslohn zu erfassen wären, ausnahmsweise nicht der Lohnversteuerung unterworfen werden, wenn die Summe der Sachbezüge insgesamt 44 Euro im Kalendermonat nicht übersteigt.

Bei der Sachbezugsfreigrenze handelt es sich grundsätzlich um eine Nichtaufgriffsgrenze, um in der lohnsteuerlichen Praxis die Versteuerung von Bagatellbeträgen zu vermeiden und den damit verbundenen unverhältnismäßigen Arbeitsaufwand bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung zu unterbinden.

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Missbrauch der Nichtaufgriffsgrenze

In der lohnsteuerlichen Praxis wird zunehmend versucht, diese steuerliche Nichtaufgriffsgrenze systematisch auszunutzen und flächendeckend, also über den Einzelfall hinausgehend, regelmäßig und teilweise sogar mit Rechtsanspruch den Arbeitnehmern Sachbezüge steuerfrei und beitragsfrei in der Sozialversicherung zukommen zu lassen.

Aus diesen Gründen sieht die Finanzverwaltung diese steuerliche Regelung mit einem lachenden und einem weinenden Auge. Bei Lohnsteueraußenprüfungen stellt die Sachbezugsfreigrenze daher regelmäßig einen Prüfungsschwerpunkt dar. Hier wird vom Finanzamt eingehend untersucht, ob die Voraussetzungen für die Anwendung der Sachbezugsfreigrenze tatsächlich vorliegen. Geprüft wird, ob es sich tatsächlich um (steuerfreie) Sachzuwendungen oder um verdeckte und damit steuerpflichtige Barlohnzahlungen handelt. Die Steuerpflicht zieht Beitragspflicht in der Sozialversicherung nach sich.

Mitarbeiterkonten

Um die letzten verbleibenden Steuerschlupflöcher systematisch auszunutzen werden Arbeitgebern von diversen Dienstleistern zur Lohnkostenoptimierung vermeintlich vorteilhafte Module angeboten, mit denen Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbeiträge eingespart werden können. Im Focus der Lohnsteueroptimierung stehen insbesondere die Sachbezugsfreigrenze (§ 8 Absatz 2 Satz 11 EStG) sowie die Freigrenze für Aufmerksamkeiten (R 19.6 LStR).

Sachbezugsfreigrenze

Nach Maßgabe von § 8 Absatz 2 Satz 11 EStG bleiben Sachbezüge steuerfrei, soweit der Wert bestimmter Sachbezüge die monatliche Freigrenze in Höhe von 44 Euro nicht übersteigt. Bei der Sachbezugsfreigrenze handelt es sich um eine Nichtaufgriffsgrenze, um die Lohnversteuerung von Sachbezügen von geringem Wert zu vermeiden und den damit verbundenen unverhältnismäßigen Arbeitsaufwand bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung für die Arbeitgeber zu unterbinden.

Um diese Sachbezugsfreigrenze systematisch auszunutzen werden den Arbeitgebern z.B. spezielle Mitarbeiterkonten angeboten. Auf diese Konten zahlt der Arbeitgeber regelmäßig jeden Monat einen Betrag in Höhe von 44 Euro ein. Der Arbeitnehmer kann über das jeweilige Guthaben z.B. über eine besondere (Prepaid)-Kreditkarte verfügen und damit Waren erwerben.

Die Steuerexperten in der Finanzverwaltung sind sich derzeit noch uneinig, ob es sich bei Wertguthabenkarten, die Arbeitnehmer in Form von Prepaid-Kreditkarten erhalten, um Barlohn oder um Sachlohn handelt. Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass es sich bei Wertguthabenkarten, die Arbeitnehmern in Form von Prepaid-Kreditkarten zur Verfügung gestellt werden, um sogenanntes e-Geld nach Maßgabe von § 1a ZAG (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz) handelt. Soweit dies zutreffend und sichergestellt ist, dass keine Barauszahlung des Guthabens erfolgen kann, lägen Sachzuwendungen vor. In diesem Fall wäre die Sachbezugsfreigrenze anwendbar.

Hinsichtlich der zusätzlichen Gebühren, die dem Arbeitgeber für die Kontoführung in Rechnung gestellt wird, handelt es sich nach aktueller Auffassung der Finanzverwaltung nicht um einen zusätzlichen geldwerten Vorteil.

Fortsetzung folgt!


Der Autor:

Volker Hartmann

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungs­erfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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