09.09.2014 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Für die täglich anfallenden Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kann ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner persönlichen Einkommensteuererklärung Werbungskosten geltend machen. Nach Maßgabe von § 9 Absatz 1 Nr. 4 EStG beläuft sich der Werbungskostenansatz für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer seine erste Tätigkeitsstätte tatsächlich aufsucht, auf pauschal 0,30 Euro für jeden Kilometer der einfachen Entfernung. Mit der Entfernungspauschale sind alle Kosten abgegolten. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich höhere Aufwendungen hat, z. B. wenn er ein hochwertiges Fahrzeug bzw. ein Fahrzeug mit hohen Betriebskosten nutzt.
Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, seinen Arbeitnehmern einen - steuerpflichtigen - Fahrtkostenzuschuss zu gewähren. Soweit hierbei der Betrag nicht überschritten wird, den der Arbeitnehmer gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 4 EStG im Rahmen seiner persönlichen Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend machen könnte, kann der Fahrtkostenzuschuss nach § 40 Absatz 2 EStG mit einem Steuersatz von 15% pauschalversteuert werden. Erstattet der Arbeitgeber einen höheren Betrag, ist der übersteigende Betrag sowohl der Regelversteuerung als auch der Verbeitragung zur Sozialversicherung zu unterwerfen.
Der Bundesfinanzhof hatte sich jüngst mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob ein Arbeitnehmer über die Entfernungspauschale hinausgehend Reparaturkosten als Werbungskosten geltend machen kann, die bei seinem KFZ aufgrund einer Falschbetankung erforderlich geworden sind. Im hier streitigen Sachverhalt hat ein Arbeitnehmer auf einer Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte irrtümlich anstatt Diesel Benzin getankt und diese Falschbetankung erst während der anschließenden Weiterfahrt bemerkt. Das Finanzamt lehnte den Werbungskostenansatz ab. Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des Finanzamtes mit Urteil vom 20.03.2014, VI R 29/13, weil nach dem Wortlaut des Gesetzes durch die Entfernungspauschale "sämtliche Aufwendungen" abgegolten sind, die durch die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte (seit 01.01.14: erster Tätigkeitsstätte) veranlasst sind. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist der Gesetzgeber nicht verpflichtet, für den Fall außergewöhnlicher Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte eine Ausnahmeregelung zu treffen. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt. Auf dieser Grundlage darf der Gesetzgeber grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen.
Im hier streitigen Sachverhalt wollte der Arbeitnehmer die ihm entstandenen Reparaturkosten im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend machen. Dieses Urteil ist auch für die Lohn- und Gehaltsabrechnung von Bedeutung, wenn ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern einen Fahrtkostenzuschuss gewährt. Wie oben bereits dargestellt handelt es sich bei Fahrtkostenzuschüssen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte stets um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Soweit der zulässige Werbungskostenansatz des Arbeitnehmers nicht überschritten wird, kann eine Pauschalversteuerung durchgeführt werden.
Wenn der Arbeitgeber die Reparaturkosten für eine Falschbetankung erstattet, handelt es sich um Arbeitslohn, der sowohl der Regelversteuerung als auch der Verbeitragung zur Sozialversicherung zu unterwerfen ist, weil der Arbeitnehmer diese Beträge nicht als Werbungskosten geltend machen kann. Etwas anderes gilt, wenn der Arbeitnehmer sein Fahrzeug auf einer Dienstreise falsch betankt. Bei Fahrtkosten, die einem Arbeitnehmer im Rahmen einer Auswärtstätigkeit entstehen, kann der Arbeitgeber bei der Benutzung eines eigenen KFZ entweder pauschal 0,30 Euro pro tatsächlich gefahrenen Kilometer erstatten oder alternativ die tatsächlichen Kosten, wenn der Arbeitnehmer diese im Einzelnen nachweist.
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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