12.04.2019 — Jasmin Dahler. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Das Rentenpaket trat Anfang des Jahres in Kraft und damit ist klar: der Rentenbeitrag sinkt nicht! Sollte dieser eigentlich von 18,6 % auf 18,2 % sinken, bleibt er, um das Rentenpaket erfolgreich zu finanzieren, nun doch bei 18,6 %. Bis 2025 wird das Paket voraussichtlich 31 Milliarden Euro kosten. 19 Milliarden Euro werden hierbei durch die Beitragszahler abgedeckt, während weitere 12 Milliarden aus Steuermitteln stammen1.
Was ist die Mütterrente? Bei der Mütterrente handelt es sich um eine rentenrechtliche Anerkennung eines zusätzlichen Jahres als Erziehungszeit für Mütter oder Väter von Kindern, die vor 1992 geboren wurden.
Die Anerkennung von Kindererziehungszeiten auf die gesetzliche Rente allgemein ist im § 56 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch2 geregelt:
(1) Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch) wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn
Bis Juni 2014 galt die Regelung, dass für die Kindererziehungszeit für ab 1. Januar 1992 geborene Kinder drei Jahre betrug, für vor dem 1. Januar 1992 geborene Kinder jedoch nur ein Jahr. Bereits am 23. Mai 2014 wurde beschlossen und am 1. Juli 2014 umgesetzt, dass Eltern für die Erziehung von Kindern, die vor 1992 geboren wurden, einen zusätzlichen Rentenpunkt erhalten. Ein Rentenpunkt entspricht einem Jahr, in dem man in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hätte. Ein Rentenpunkt im Osten liegt seit dem 1. Juli 2018 bei 30,69 Euro im Monat und im Westen zurzeit bei 32,03 Euro.
Bis zum 1. Januar 2019 erhielten Mütter und Väter mit vor 1992 geborenen Kindern also zwei Rentenpunkte für die Kindererziehungszeit. Mit der neuen Mütterrente 2 bekommen Mütter und Väter nun 2,5 Rentenpunkte und nähren sich somit einer Gleichstellung zu den Eltern mit Kindern, die nach 1992 geboren wurden.
Ob die Mutter oder der Vater die Mütterrente erhält, hängt davon ab, welcher Elternteil mehr Zeit mit der Erziehung verbracht hat. Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können die Eltern über eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil die Mütterrente zugeordnet werden soll. Liegt keine übereinstimmende Erklärung vor wird der Mutter, bei gleichgeschlechtlichen Elternteilen zum Elternteil nach den §§ 1591 oder 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, oder wenn es einen solchen nicht gibt, zu demjenigen Elternteil, der seine Elternstellung zuerst erlangt hat, die Mütterrente zugeordnet.
© CC BY-SA 3.0 DE Diese Infografik ist von einfach-rente.de.
Was ist die Erwerbsminderungsrente? Eine Person, die nicht mehr oder nur sehr eingeschränkt ihrer Arbeit nachkommen kann, fällt in die Erwerbsminderungsrente. Die Erwerbminderungsrente gilt nur für Personen, die vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden. Personen, die vor diesem Zeitraum auf die Welt kamen erhalten beim entsprechenden Fall die gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente.
Erfahrungsaustausch und Fallbearbeitung aus Ihrem Unternehmen
Vor dem Rentenpaket 2019 wurde die Erwerbsminderungsrente so berechnet, als hätte der Rentenbeziehende bis zum 62. Lebensjahr gearbeitet und eingezahlt. Die Berechnung wurde nun an das aktuelle Renteneintrittsalter von 67 Jahren angepasst. Geplant ist jedoch zunächst eine Ausdehnung auf das 65. Lebensjahr und 8 Monate und erst ab 2020 wird schrittweise auf das 67. Lebensjahr erhöht. Somit liegen mehr Beitragsjahre für die Betroffenen vor und die Erwerbsminderungsrente erhöht sich entsprechend.
Diese Änderung gilt jedoch nicht rückwirkend für Menschen, die bereits Erwerbsminderungsrente beziehen!
Mit dem neuen Rentenpaket werden ab Juli 2019 die Midi-Jobber entlastet. Von einem Midi-Job wird gesprochen, wenn ein Arbeitnehmer regelmäßig monatlich mehr als 450 und höchstens 850 Euro verdient.
Mit dem Rentenpaket 2019 muss ab dem 1. Juli 2019 erst ab einem Einkommen von 1.300 Euro und nicht mehr bei einem Einkommen von 850 Euro der volle Sozialbeitrag gezahlt werden. Des Weiteren sollen Personen, die Jahrzehnte gearbeitet, Kinder erzogen und Angehörige gepflegt haben, nach 35 Beitragsjahren eine Grundrente zehn Prozent über der Grundsicherung 3 erhalten.
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine seit dem 1. Januar 2005 in Deutschland bestehende bedarfsorientierte Sozialleistung zur Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhalts.
Die Rentenbeiträge sollen bis 2025 auf maximal 20 % (derzeitig 18,6 %) steigen. Des Weiteren soll das Rentenniveau bis 2025 bei 48 % gesichert werden. Das Rentenniveau stellt die Relation zwischen der Höhe der Standardrente und dem Entgelt eines Durchschnittsverdienenden dar. Ohne gesetzliche Reglung wäre das Rentenniveau bis 2025 auf knapp 46 % abgesunken4.
Kritiker bemängeln, dass das Rentenpaket 2019 zwar die aktuelle Rentengeneration besserstelle, dies jedoch auf Kosten der jüngeren Generationen erreiche. Besonders kritisch ist die Tatsache, dass das neue Rentenpaket noch keine Regelung für den Babyboomer-Jahrgang (geboren zwischen 1959 bis 1968) gefunden hat. Wenn dieser Jahrgang ab 2025 in Rente geht, werden das Rentensystem und damit natürlich auch die Beitrags- und Steuerzahler noch stärker belastet. Das derzeitige Rentenpaket findet Lösungen explizit nur bis 2025.
Weitere Kritik erhält das Rentenpaket 2019 dafür, nicht gezielt gegen Altersarmut anzugehen5. Bestandsrentner und -rentnerinnen erhalten zum Beispiel keinen positiven Effekt durch die Entlastung von geringfügig Beschäftigten und obwohl 7 Millionen Mütter und Väter von der kostspieligen Mütterrente 2 profitieren, sehen Kritiker keine zielgerichtete Verbesserung der Altersabsicherung für Erziehende6.
Das neue Rentenpaket bringt also einige Entlastungen für Geringverdienende und Erziehende, verbessert die Situation für Beziehende von Erwerbsminderungsrente und unternimmt den Versuch, das Rentenniveau zu stabilisieren. Das verdient Anerkennung, gleichzeitig bleibt das Paket aber weit hinter den Erwartungen zurück. Weder wird die Altersarmut bekämpft, noch sinken die Rentenbeiträge, wie ursprünglich verkündet.
Auch von einer langfristigen Lösung kommender Rentenprobleme, gerade der zu erwartenden Belastungen für das Rentensystem ab 2025, kann noch keine Rede sein. So ist zwar das Bemühen zu erkennen, für mehr Rentengerechtigkeit zu sorgen, ein echter Durchbruch ist das Paket aber nicht.
Quellen und Hintergründe:
Bild: flairimages (Adobe Stock, Adobe Stock Standardlizenz)