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Reisekosten: Neues BFH-Urteil zu umgekehrten Familienheimfahrten (Teil 1)

25.01.2016  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Ihr Steuerrechtsexperte Volker Hartmann hat die aktuelle Rechtsprechung zu umgekehrten Familienheimfahrten für Sie unter die Lupe genommen.

Wenn ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen am auswärtigen Beschäftigungsort untergebracht wird, spricht man von einer doppelten Haushaltsführung. Nach Maßgabe von § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 6a EStG liegt eine doppelte Haushaltsführung aber nur dann vor, wenn ein Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte hat und außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält. In diesem Zusammen­hang kann der Arbeitgeber die Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft in Höhe von maximal 1.000 Euro monatlich (einschließlich Nebenkosten) steuerfrei übernehmen. Übersteigen die Aufwendungen 1.000 Euro monatlich, handelt es sich hinsichtlich des übersteigenden Betrags um Arbeitslohn, der sowohl der Lohn­versteuerung als auch der Verbeitragung zur Sozialversicherung zu unterwerfen ist.

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Familienheimfahrten

Darüber hinaus darf der Arbeitgeber im Rahmen der doppelten Haushaltsführung eine Familienheimfahrt pro Woche steuerfrei erstatten. Bitte beachten Sie, dass die Kosten für Familienheimfahrten nur dann steuerfrei erstattet werden dürfen, wenn diese tatsächlich durchgeführt werden; eine pauschale Arbeitgeber-Erstattung von Familienheimfahrten ist nicht steuerfrei, sondern steuerpflichtig und beitragspflichtig in der Sozial­versicherung.

Umgekehrte Familienheimfahrten

Seit vielen Jahren ist streitig, ob neben (echten) Familienheimfahrten auch umgekehrte Familienheimfahrten steuerlich begünstigt sind. Eine (echte) Familienheimfahrt liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer vom auswärtigen Beschäftigungsort zurück zu seiner Familie nach Hause fährt. Häufig ist es aus zwingenden betrieblichen oder aus gesundheitlichen Gründen jedoch nicht möglich, dass ein Arbeitnehmer eine Familienheimfahrt antreten kann, insbesondere wenn diese sich über das Wochenende hinaus erstreckt und zusätzliche arbeitsfreie Tage erforderlich sind.

Neue Rechtsprechung

Mit BFH-Urteil vom 22.10.15, VI R 22/14 hat sich der Bundesfinanzhof im Revisionsverfahren mit der Rechts­frage auseinandersetzen müssen, ob Aufwendungen für umgekehrte Familienheimfahrten steuermindernd geltend gemacht werden können. Das Finanzgericht Münster war in der Vorinstanz (vgl. Urteil Finanzgericht Münster vom 28.08.13, 12 K 339/10 E) zunächst zu dem Ergebnis gekommen, dass diese Aufwendungen steuermindernd geltend gemacht werden können, wenn der auswärts tätige Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen unabkömmlich ist und daher seine Heimfahrt zum Familienwohnsitz nicht antreten kann.

Im hier streitigen Sachverhalt war ein Arbeitnehmer als Monteur tätig. Im Rahmen seiner Tätigkeit war er weltweit auf wechselnden Baustellen eingesetzt, insbesondere in Australien und in den Niederlanden. Weil aus zwingenden betrieblichen Gründen die Anwesenheit des Monteurs auf der Baustelle erforderlich war, konnte er seine Familienheimfahrten nicht selbst durchführen. Daher wurde der Arbeitnehmer von seiner Ehefrau in drei Fällen im Rahmen einer sog. umgekehrten Familienheimfahrt besucht. Die streitigen Aufwen­dungen beliefen sich hierbei für drei Fahrten auf 3 x 520 km x 0,30 Euro, also auf insgesamt 468 Euro. Das Finanzamt vertrat hierbei die Auffassung, die geltend gemachten Fahrtkosten seien als privat veranlasste Kosten der Lebensführung zu qualifizieren und daher steuerlich nicht abzugsfähig. Der Bundesfinanzhof hat die Auffassung der Finanzverwaltung nun bestätigt.

Keine doppelte Haushaltsführung

Weil die auswärtige Tätigkeitsstätte aufgrund der Einsatzwechseltätigkeit des Arbeitnehmers keine erste Tätigkeitsstätte darstellt, liegt entsprechend keine doppelte Haushaltsführung vor. Daher handelt es sich bei den durchgeführten Familienheimfahrten bzw. den streitigen umgekehrten Familienheimfahrten formaljuristisch nicht um Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung, sondern um Fahrtkosten, die als Reisekosten unter den allgemeinen Werbungskostenbegriff fallen.

Fortsetzung folgt ...


Der Autor:

Volker Hartmann

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungs­erfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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