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Regeln für den Resturlaub

09.12.2020  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Unternehmerverbandsgruppe e.V..

Am 31. Dezember eines jeden Jahres verfallen in der Regel übrige Urlaubstage. Gerade in diesem Jahr der Corona-Pandemie scheint es aber verlockend, Urlaubstage erst im kommenden Jahr zu nehmen. Arbeitsrecht-Experte Wolfgang Schmitz beantwortet Fragen zum Urlaubsanspruch.

Hoffnungen, den Winterurlaub nachzuholen, versetzt Wolfgang Schmitz, Hauptgeschäftsführer des Unternehmerverbandes und Arbeitsrecht-Experte, einen Dämpfer: „Grundsätzlich gilt: Urlaub ist im laufenden Kalenderjahr zu nehmen.“ Ausnahmen gebe es, wenn dringende betriebliche Gründe den Arbeitnehmer daran hindern, seine freien Tage zu nehmen, oder wenn er beispielsweise krank war und deshalb seinen Urlaub nicht fristgerecht nehmen konnte. „Weitere Gründe sind denkbar; sie müssen dann in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder individuell im Arbeitsvertrag geregelt sein.“

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Und was ist in Zeiten einer Pandemie, in der aufgrund zahlreicher Schließungen Urlaub nicht wie gewohnt gestaltet werden kann? Die Einschränkungen durch den Lockdown gelten laut Schmitz‘ Einschätzung hier nicht als Argument: „Auch wenn der Freizeitwert eingeschränkt ist, ist der Aspekt der Erholung trotzdem gegeben.“ Zudem, das gibt Schmitz zu bedenken, verkrafte es kein Betrieb, wenn nach dem Lockdown dann womöglich viele Arbeitnehmer parallel ihren Urlaub nehmen. Ein solcher Urlaubsstau stünde wichtigen betrieblichen Abläufen entgegen und sei ein Hemmschuh für die ohnehin schon gebeutelte Wirtschaft. „Wenn die Betriebe wieder durchstarten können, ist es wichtig, dass auch ihre Belegschaft anwesend ist.“

Wer nach Absprache mit seinem Vorgesetzen Urlaubstage mit ins kommende Jahr nehmen darf, muss auf jeden Fall aufpassen: Laut Gesetz müssen sie in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Darauf muss der Arbeitgeber auch hinweisen.

Anders sieht es mit Überstunden aus. Hier gelten individuelle Übereinkünfte. „Überstunden unterliegen generell einer Verjährungsfrist von drei Jahren“, so Schmitz. Allerdings gebe es in Arbeitsverträgen häufig Klauseln, die verlangen, dass sie zeitnah ausgeglichen werden müssen. Zu diesen Themen rund um das Arbeitsrecht berät der Unternehmerverband seine Mitglieder arbeitgeberseitig.

Bild: casc (Pixabay, Pixabay License)

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