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Rechtzeitig über Ausbau des Dachgeschosses entscheiden

05.04.2011  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: HGV aktuell.

Pflicht zur Dämmung der obersten Geschossdecke bis 31. Dezember 2011

Hauseigentümer, die mit dem Gedanken spielen, ihr Dachgeschoss auszubauen, sollten sich noch in diesem Jahr entscheiden. Das rät die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund Deutschland. Laut Energieeinsparverordnung (EnEV) 2009 müssen begehbare oberste Geschossdecken bis zum 31. Dezember 2011 gedämmt werden. Alternativ können auch die Dachschrägen gedämmt werden. „Nur wenn das Dachgeschoss ausgebaut werden soll, ist eine Dachschrägendämmung sinnvoll. Wer das Dachgeschoss nicht nutzen möchte, sollte die Geschossdecke dämmen“, rät Haus & Grund-Sprecher Alexander Wiech. Die Investitionskosten je Quadratmeter unterschieden sich erheblich: Bei Dachschrägen sei mit 120 bis 160 Euro zu rechnen, bei der Geschossdecke mit rund 80 Euro. Der Staat fördere die Investitionen nur, wenn als Resultat der Maßnahme mehr Energie eingespart werde, als in der EnEV gefordert.

Ausnahmen von der Dämmpflicht:

  • Bereits vorhandene Dämmung: Eine Pflicht zur nachträglichen Dämmung im Sinne der EnEV 2009 besteht nicht, wenn die oberste Geschossdecke oder das Dach bereits gedämmt ist. Die vorhandene Dämmung muss dabei nicht die Anforderungen der EnEV 2009 erfüllen.
  • Langjähriges Bewohnen: Für Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern besteht die Dämmpflicht nicht, wenn sie ihre Häuser am 1. Februar 2002 selbst bewohnt haben. Im Falle eines Eigentümerwechsels hat der neue Eigentümer zwei Jahre Zeit, der Pflicht nachzukommen.
  • Wirtschaftlichkeit: Die Dämmpflicht gilt nicht, wenn die erforderlichen Aufwendungen nicht durch die Energieeinsparung innerhalb einer angemessenen Frist erwirtschaftet werden können.

Quelle: Haus & Grund
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