03.08.2015 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Der Anwendungsbereich des §37b EStG regelt zum einen Sachzuwendungen, die Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber erhalten (§ 37b Absatz 2 EStG), zum anderen Geschenke, die Unternehmer ihren Geschäftsfreunden zuwenden (§ 37b Absatz 1 EStG). Sowohl Sachzuwendungen an Arbeitnehmer als auch Geschenke an Geschäftsfreunde, die zu einer einkommensteuerlichen Erfassung bei den begünstigten Empfängern führen, können vom Arbeitgeber mit einem Pauschsteuersatz von 30% pauschal versteuert werden.
Voraussetzung für die Anwendung des § 37b EStG ist, dass es sich bei der Zuwendung entweder um eine betrieblich veranlasste Zuwendung handelt, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht wird, oder dass es sich um ein Geschenk im Sinne des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 EStG handelt. Nach dem unmittelbaren Wortlaut des Gesetzes spielt es also keine Rolle, ob das Geschenk einen Wert bis 35 Euro netto oder über 35 Euro netto hat.
Als weitere Voraussetzung muss die Zuwendung beim Empfänger dem Grunde nach zu steuerpflichtigen Einkünften im Sinne des EStG führen. Führt die Zuwendung beim Empfänger nicht zu einkommensteuerpflichtigen Einkünften, z. B. weil der Empfänger nicht dem inländischen Besteuerungsrecht unterliegt, kann von der Pauschalierung nach § 37b EStG kein Gebrauch gemacht werden.
Geschenke, die Unternehmer ihren privaten Kunden machen, z. B. ein Weinpräsent, welches ein Gastronom einem Stammkunden anlässlich dessen 50-jährigen Geburtstages macht, fallen nach Ansicht des Bundesfinanzhofes daher nicht in den Anwendungsbereich des § 37b EStG und brauchen vom zuwendenden Unternehmer nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen zu werden.
Aufgrund höchstrichterlicher BFH-Rechtsprechung sind Geschenke an Geschäftsfreunde, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und daher nicht der inländischen Steuerpflicht unterliegen, nicht in die Bemessungsgrundlage für die Pauschalversteuerung einzubeziehen. Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass durch die Pauschalierungsvorschrift des § 37b EStG die steuerliche Bemessungsgrundlage nicht erweitert werden darf und Einkünfte, die nicht im Inland ansässigen Personen zuzurechnen sind, nicht der inländischem Versteuerung unterworfen werden dürfen.
Um möglichen Abgrenzungsschwierigkeiten im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung bzw. Betriebsprüfung von vornherein aus dem Weg zu gehen, empfiehlt es sich, die Sachzuwendungen im Rahmen der Buchführung von Anfang an sauber zu trennen und möglichst auf unterschiedlichen Sachkonten zu buchen. Darüber hinaus sollten der Anlass der Zuwendung und die jeweiligen Begleitumstände schlüssig und aussagekräftig dokumentiert werden.
Bei Geschenken an Geschäftsfreunden sind zwei Ebenen zu unterscheiden.
Im ersten Schritt ist zu prüfen, ob es sich beim zuwendenden Unternehmer um abzugsfähige oder nicht abzugsfähige Betriebsausgaben handelt. Geschenke an Geschäftsfreunde können nur dann als Betriebsausgaben angesetzt werden, wenn der Wert der Zuwendung 35 Euro (ohne Umsatzsteuer) nicht übersteigt. Drüber hinaus muss ein Empfängernachweis geführt werden. Übersteigt der Wert der Zuwendung 35 Euro oder wird kein Empfängernachweis geführt, handelt es sich um nicht abzugsfähige Betriebsausgaben.
Im zweiten Schritt ist zu klären, ob das Geschenk beim Zuwendungsempfänger eine steuerpflichtige Einnahme darstellt. Die Steuerpflicht beim Empfänger der Einnahme ist völlig unabhängig davon, ob der zuwendende Unternehmer einen Betriebsausgabenabzug hat oder nicht.
Wenn eine Person ein Geschenk von einem Geschäftsfreund erhält, ist dieses Geschenk grundsätzlich als steuerpflichtige Einnahme zu erfassen und der Einkommensbesteuerung zu unterwerfen. Lediglich Geschenke bis zu einem Wert von 10 Euro, sog. Streuwerbeartikel, unterliegen nach Verwaltungsauffassung nicht der Steuerpflicht. Um die Versteuerung beim Empfänger der Zuwendung zu vermeiden, kann der zuwendende Unternehmer eine Pauschalversteuerung nach § 37b EStG mit einem Steuersatz von 30 % durchführen.
Die Frage, ob die Zuwendung beim Empfänger als Einnahme zu erfassen ist oder nicht, ist völlig unabhängig von der Frage, ob der zuwendende Unternehmer die Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend machen kann oder nicht.
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Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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