04.04.2017 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen.
Bürgerinnen und Bürger in NRW, die ihre Einkommensteuererklärung 2016 auf elektronischem Wege authentifiziert übermitteln, können sich auch in diesem Jahr zwei Monate länger Zeit lassen. Auf Initiative von Finanzminister Norbert Walter-Borjans verschiebt sich für all diejenigen, die sich bis Ende Mai unter www.elster.de registrieren lassen, die Abgabefrist der authentifizierten Einkommensteuererklärung auf Ende Juli 2017.
Finanzminister Norbert Walter-Borjans: „Wir haben uns das Ziel gesetzt, die elektronische Abgabe von Steuererklärungen zu fördern. Daher möchte ich diejenigen Bürgerinnen und Bürger belohnen, die ihre Einkommensteuererklärung elektronisch und authentifiziert an ihr Finanzamt übermitteln.“
Auch Bürgerinnen und Bürger, die bereits seit Jahren ohnehin schon bundesgesetzlich verpflichtet sind, ihre Einkommensteuererklärung elektronisch abzugeben – zum Beispiel Gewerbetreibende und Selbständige – kommen in den Genuss der zweimonatigen Fristverlängerung. „Wir machen da keine Unterschiede, sondern wollen allen einen Anreiz geben, ihre Einkommensteuererklärung elektronisch und authentifiziert zu übermitteln“, erklärte Walter-Borjans.
Sofern die Steuererklärung durch einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein erstellt wird, endet die Frist weiterhin regelmäßig erst Ende Dezember und nicht bereits Ende Juli.
Wer sich bei der Steuerverwaltung online registriert, erhält einen bequemen und papierlosen Zugang zu seinem Finanzamt. Die ausgefüllte Steuererklärung wird auf elektronischem Weg und aufgrund der vorherigen Registrierung – ohne Ausdruck und Unterschrift – direkt an das Finanzamt gesendet. Belege müssen nur dann eingereicht werden, wenn es eine gesetzliche Verpflichtung gibt. Weitere Informationen stehen unter www.elster.de bereit.
Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern besteht nur dann eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung, wenn sie neben ihrem Arbeitslohn im zurückliegenden Jahr weitere Einkünfte, wie zum Beispiel solche aus Vermietung und Verpachtung, erzielt oder Lohnersatzleistungen wie zum Beispiel Arbeitslosengeld erhalten haben. Aber auch gewährte Freibeträge für den Lohnsteuerabzug oder zum Beispiel die Steuerklassenkombination III/V bei Ehegatten/eingetragenen Lebenspartnern, die beide Arbeitslohn beziehen, führen zur Abgabepflicht bis Ende Mai oder bei Registrierung im Internet bis Ende Juli.
Minister Walter-Borjans sagte: „Obwohl viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, kann ich nur dringend dazu raten, dies freiwillig zu tun. Denn in vielen Fällen gibt’s vom Finanzamt eine Erstattung, die sich niemand entgehen lassen sollte.“
Die freiwillige Abgabe der Einkommensteuererklärung 2016 (sogenannte Antragsveranlagung) ist – elektronisch oder auf Papier – bis zum 31. Dezember 2020 möglich.
Bereits für das Jahr 2011 wurde eine bundesgesetzliche Pflicht zur elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen für Bürger, die Gewinneinkünfte erzielen (zum Beispiel Gewerbetreibende oder Freiberufler) eingeführt. Davon gibt es aber Ausnahmen (§ 150 Absatz 8 der bundesweit geltenden Abgabenordnung). Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Bürger keinen PC besitzt und die Schaffung der technischen Möglichkeiten nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder auch dann, wenn der Bürger auf Grund seiner individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen (Härtefälle).
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