12.05.2021 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Lohnsteuerhilfe Bayern e.V..
Der technologische Fortschritt schreitet immer schneller voran. Die Innovationszyklen werden zunehmend kürzer. Kaum hat man sich z. B. ein Notebook angeschafft, ist es fast schon wieder veraltet. Die nächste Generation ist flacher, schneller und mächtiger. Auch die Nutzung moderner Kommunikationstechnologien nimmt stetig zu. Während der Corona-Pandemie ist sie so stark wie noch nie angestiegen. Die Nachfrage nach Notebooks, Tablets und Smartphones war gigantisch.
Die wichtigsten Änderungen nach der Novellierung 2020
Wer seine angeschafften Geräte beruflich nutzt, kann diese ab dem Veranlagungsjahr 2021 vollständig im Jahr des Kaufes absetzen.
In den Corona-Jahren 2020 und 2021 haben viele Arbeitnehmer im Homeoffice die notwendigen technischen Geräte für ihren Arbeitsplatz zu Hause angeschafft. Bisher mussten PCs, Drucker und Software mit einem Anschaffungspreis über 800 Euro netto über den Zeitraum von drei bis fünf Jahren abgeschrieben werden. Der Kaufpreis wurde also auf mehrere Steuererklärungen aufgeteilt. Dem liegt die AfA-Tabelle zur Abschreibung für allgemeine Anlagegüter zugrunde. Die Finanzverwaltung hat die steuerlichen Abschreibungsregelungen nun geändert. Ab dem 1. Januar 2021 wird nur mehr eine gewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr angenommen. Dies gilt auch rückwirkend für noch nicht vollständig abgeschriebene Geräte.
Unabhängig von seiner Höhe kann jetzt der volle Kaufpreis in einem Zug von Arbeitnehmern und Unternehmern von der Steuer abgesetzt werden. Eine Pflicht zur Sofortabschreibung besteht jedoch nicht. Die Änderung dieser Steuervorschrift betrifft eine Vielzahl an Käufen, von Computerhardware über Peripheriegeräte und Zubehör bis hin zu Betriebs- und Anwendersoftware. Darunter fallen PCs, Notebooks, Workstations, Dockingstations, Small-Scale-Server, Laufwerke, externe Speicher, Netzteile, Tastaturen, Mäuse, Tablets, Kameras, Mikrofone, Lautsprecher, Headsets, USB-Sticks, Streamer, Beamer, Plotter, Drucker und Monitore.
Wird die Technik mindestens zu 90 Prozent beruflich genutzt, ist die vollständige Abschreibung des Kaufpreises als Werbungskosten erlaubt. Beträgt der private Nutzungsanteil mehr, so ist zwischen privater und beruflicher Nutzung abzugrenzen. Nur der berufliche Anteil ist gemessen am Kaufpreis absetzbar. Nutzt jemand seinen Laptop beispielsweise zu 50 Prozent beruflich, kann er entsprechend nur die Hälfte der Kosten beim Finanzamt geltend machen.
Im Übrigen empfiehlt es sich, vom Arbeitgeber eine Bestätigung über die berufliche Nutzung einzuholen, falls das Finanzamt einen Nachweis anfordert. Was die Steuererklärung betrifft, ist das Absetzen von IT-Ausgaben durch die Änderung schneller möglich und durch die weggefallene Verteilung auf mehrere Jahre einfacher und unter Umständen rentabler geworden. Wer die Kosten nicht splitten muss, hat eine höhere Wahrscheinlichkeit, die 1000-Euro-Marke der Werbungskostenpauschale zu knacken.
Obwohl die Nutzung von Smartphones in 2020 durch Corona übermäßig stark angestiegen ist, wurden Smartphones bei der Modernisierung des Steuerrechts nicht einbezogen. Auch im Zuge von Homeoffice können beruflich mitgenutzte Handys nur bis zu einem Kaufpreis von 800 Euro netto sofort abgeschrieben werden. Liegt der Kaufpreis darüber, bleibt die vom Finanzamt vorgeschriebene, aber ebenfalls nicht mehr zeitgemäße Nutzungsdauer von fünf Jahren erhalten. Die Kosten sind dann über fünf Jahre verteilt in der Steuererklärung anzusetzen.
Bild: cottonbro (Pexels, Pexels Lizenz)
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