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Neues BMF-Schreiben zur Dienstwagenbesteuerung – Teil 2

08.05.2018  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Mit BMF-Schreiben vom 04.04.18 hat sich das Bundesfinanzministerium ein neues Anwendungsschreiben zur Dienstwagenbesteuerung veröffentlicht. Gegenstand des neuen Anwendungsschreibens ist die Klarstellung diverser Zweifels- und Streitfragen, die in der lohnsteuerlichen Praxis regelmäßig auftreten.

Teil 1 dieses Newsletter-Beitrags finden Sie hier.

Im zweiten Teil möchten wir Ihnen einen weiteren Überblick über die wesentlichen Inhalte dieses Schreiben geben.

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5. Einzelfallbezogener Ansatz für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte

Der geldwerte Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kann entweder pauschal im Rahmen der 0,03%-Regelung oder einzelfallbezogen im Rahmen der 0,002%-Regelung angesetzt werden. Die gewählte Methode muss einheitlich erfolgen und darf während des Kalenderjahres nicht gewechselt werden.

Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, im Rahmen seiner persönlichen Einkommensteuererklärung ggf. den steuerliche günstigeren einzelfallbezogenen Ansatz zu wählen, wenn der Arbeitgeber im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung zunächst die 0,03%-Regelung angewendet hat. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer entsprechende Nachweise erbringen kann.

6. Fahrzeugpool

Wenn ein Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, im Rahmen eines Fahrzeugpools auf mehrere Fahrzeuge zuzugreifen, ist der gesamte Wert aller Fahrzeuge als Summe zugrunde zu legen und auf die Zahl der Nutzungsberechtigten aufzuteilen.

Hinsichtlich des Ansatzes für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist die persönliche Entfernung der jeweiligen Arbeitnehmer zugrunde zu legen.

7. Fahrzeugwechsel

Bei einem Fahrzeugwechsel ist der Listenpreis des überwiegend genutzten Fahrzeuges zugrunde zu legen.

Bitte beachten Sie, dass bei erstmaliger Gestellung eines Firmenwagens oder bei Rückgabe des Dienstwagens der pauschale Monatswert jeweils in voller Höhe anzusetzen ist. Das gilt auch dann, wenn dem Arbeitnehmer der Firmenwagen nur für wenige Tage im Monat zur Verfügung stand.

8. Gelegentliche, nicht regelmäßige Überlassung

Bei nicht regelmäßiger, nur gelegentlicher Überlassung eines Dienstwagens aus besonderem Anlass oder zu einem besonderen Zweck und wenn ein Dienstwagen an nicht mehr als fünf Kalendertagen im Kalendermonat überlassen wird, ist der geldwerte Vorteil im Rahmen einer Einzelbewertung mit einem Betrag in Höhe von 0,001 % des inländischen Listenpreises pro tatsächlich gefahrenen Kilometer anzusetzen.

9. Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage für die 1 %-Regelung ist der Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung einschließlich Sonderausstattung und Umsatzsteuer. Nachträgliche Sonderausstattungen sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.

Sonderfall reimportierte Fahrzeuge

Auch bei reimportierten Fahrzeugen ist der Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung maßgebend. Bei landesbedingter zusätzlicher Sonderausstattung oder Minderausstattung sind entsprechende Korrekturen durchzuführen.

Sonderfall Importfahrzeug

Noch nicht berücksichtigt ist im BMF-Schreiben die neue höchstrichterliche Rechtsprechung bei einem nicht auf dem inländischen Markt erhältlichen Importfahrzeug. Mit Urteil vom 09.11.2017, III R 20/16 hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass der inländische Bruttolistenpreis zu schätzen ist, wenn das Fahrzeug ein Importfahrzeug ist und weder ein inländischer Bruttolistenpreis vorhanden ist noch eine Vergleichbarkeit mit einem bau- und typengleichen inländischen Fahrzeug besteht. Der ausländische Listenpreis darf ausdrücklich nicht zugrunde gelegt werden.

Der Autor:

Volker Hartmann

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungs­erfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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