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Neues BMF-Schreiben zum Auslagenersatz beim elektrischen Aufladen eines Firmenwagens

12.09.2017  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Das Bundesfinanzministerium hat sich mit BMF-Schreiben vom 02.08.17 zur lohnsteuerlichen Behandlung von Auslagenersatz geäußert, den ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber in Zusammenhang mit Aufwendungen für das elektrische Aufladen eines Elektro- bzw. Hybridelektrofahrzeugs erhält.

Grundsatz

Wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer die Kosten erstattet, die in Zusammenhang mit der Nutzung des Firmenwagens entstehen, handelt es sich grundsätzlich um steuerfreien und sozialversicherungsfreien Auslagenersatz. Voraussetzung für die Steuer- und Beitragsfreiheit ist, dass der Arbeitnehmer seine Aufwendungen belegmäßig nachweist.

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Regelmäßig wiederkehrende Kosten

Wenn es sich um regelmäßig wiederkehrende Kosten handelt, kann der Arbeitgeber die Aufwendungen steuerfrei und beitragsfrei in der Sozialversicherung erstatten, wenn der Arbeitnehmer seine Aufwendungen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten im Einzelnen nachweist.

Vereinfachungsregelung für das elektrische Aufladen eines Dienstwagens

Aus Vereinfachungsgründen kann der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Pauschbeträge erstatten, wenn der Arbeitnehmer sein betriebliches Elektrofahrzeug bzw. Hybridelektrofahrzeug zuhause auflädt.

Hierbei wird zum einen zwischen den Fahrzeugtypen (Elektro- bzw. Hybridelektrofahrzeug) differenziert. Darüber hinaus ist zu unterscheiden, ob der Arbeitnehmer eine zusätzliche Lademöglichkeit bei seinem Arbeitgeber hat oder nicht.

Laut BMF-Schreiben vom 02.08.17 belaufen sich die Pauschbeträge auf folgende Beträge:

mit zusätzliche(r) Lademöglichkeiten beim Arbeitgeber ohne zusätzliche(r) Lademöglichkeiten beim Arbeitgeber
- für Elektrofahrzeuge 20 Euro 50 Euro
- für Hybrid-Elektrofahrzeuge 10 Euro 25 Euro

Keine Kostenerstattung durch den Arbeitgeber

Soweit der Arbeitgeber keine Kostenerstattung gewährt, mindert sich entsprechend der geldwerte Vorteil um diese Beträge. Bitte beachten Sie, dass es sich nach aktueller Rechtsprechung hierbei nicht um Werbungskosten des Arbeitnehmers handelt, sondern um eine Entgeltminderung. Im Ergebnis spielt es in steuerlicher Hinsicht grundsätzlich keine Rolle, ob es sich um weniger Einnahmen oder um mehr Ausgaben (Werbungskosten) handelt, da Einnahmen und Ausgaben entsprechend saldiert werden.

Sowohl für den Arbeitgeber als auch den Arbeitnehmer ist eine Entgeltminderung jedoch von Vorteil, weil darüber hinaus auch die sozialversicherungsrechtliche Bemessungsgrundlage vermindert wird und entsprechend weniger Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Anteile zur Sozialversicherung gezahlt werden müssen.

Bitte beachten Sie, dass diese Regelung nach dem unmittelbaren Wortlaut des BMF-Schreibens vom 02.08.17 zunächst befristet ist für den Zeitraum 01.01.17 bis 31.12.20.


Der Autor:

Volker Hartmann

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungs­erfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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