23.01.2017 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Fachartikelserie von Volker Hartmann: Teil 2, Teil 3, Teil 4
Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 17.01.2011, 11 K 908/10 L klargestellt, dass vergebliche Aufwendungen des Arbeitgebers für Arbeitnehmer, die nicht an einer Betriebsveranstaltung teilgenommen haben, nicht in die lohnsteuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind. Dennoch geht die Finanzverwaltung einen anderen Weg.
Bei Überschreiten des Freibetrags in Höhe von 110 Euro kann sich daher in Einzelfällen ein entsprechender geldwerter Vorteil ergeben, der in vollem Umfang der Lohnversteuerung zu unterwerfen ist.
Nach dem unmittelbaren Wortlaut des Gesetzes (vgl. § 19 Absatz 1a EStG) sind Zuwendungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Betriebsveranstaltungen als Arbeitslohn anzusehen, soweit die Aufwendungen einschließlich Umsatzsteuer je Betriebsveranstaltung und je teilnehmenden Arbeitnehmer den Freibetrag in Höhe von 110 Euro nicht übersteigen.
Auf Anfrage der Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft zur lohnsteuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen hat das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 07.12.16 Stellung genommen und klargestellt, dass auf die bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer und nicht auf die angemeldeten Teilnehmer abzustellen ist.
Das bedeutet, dass bei Überschreiten des Freibetrags in Höhe von 110 Euro – entgegen der Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf vom 17.01.2011, 11 K 908/10 – auch die Aufwendungen des Arbeitgebers der Lohnversteuerung zu unterwerfen sind, die auf die bei der Planung des Arbeitgebers vorgesehenen, aber nicht teilnehmenden Arbeitnehmer entfallen.
Ein Arbeitgeber veranstaltet ein Sommerfest, zu dem alle Arbeitnehmer des Betriebes eingeladen sind. Von den insgesamt 480 Arbeitnehmern melden sich 375 Arbeitnehmer verbindlich an.
Der Arbeitgeber plant aufgrund der verbindlichen Anmeldungen mit einem Budget in Höhe von 375 x 110 Euro = 41.250 Euro. Aufgrund nicht vorhersehbarer Krankheitsfälle nehmen tatsächlich aber nicht alle angemeldeten 375 Arbeitnehmer an der Veranstaltung teil, sondern lediglich 338 Arbeitnehmer.
Nach dem Willen des Gesetzgebers sind die gesamten Aufwendungen in Höhe von 41.250 Euro auf 338 Arbeitnehmer zu verteilen. Daher ergibt sich ein rechnerischer Durchschnittsbetrag in Höhe von 122,04 Euro pro teilnehmenden Arbeitnehmer.
Nach Abzug des Freibetrags in Höhe von 110 Euro ergibt sich entsprechend ein geldwerter Vorteil in Höhe von 12,04 Euro pro teilnehmenden Arbeitnehmer, also in Höhe von insgesamt 4.069,52 Euro. Bei einer Pauschalversteuerung nach § 40 EStG mit einem Steuersatz von 25% ergibt sich für den Arbeitgeber eine Steuerlast in Höhe von 1.017,38 Euro Lohnsteuer zuzüglich 55,96 Euro, Solidaritätszuschlag, insgesamt 1.073,34 Euro.
Hierbei wird offensichtlich übersehen, dass die vergeblichen Aufwendungen des Arbeitgebers, z.B. für vorbestelltes und tatsächlich nicht abgerufenes Essen, keineswegs zu einer Bereicherung der tatsächlich teilnehmenden Arbeitnehmer führen.
Fraglich ist, ob die Auffassung der Finanzverwaltung einer gerichtlichen Überprüfung durch den Bundesfinanzhof standhalten wird. Fraglich ist, ob es der Finanzverwaltung gelingen wird, den Bundesfinanzhof davon zu überzeugen, dass vergebliche Aufwendungen des Arbeitgebers für kurzfristig erkrankte Arbeitnehmer Belohnungscharakter haben und zu einer Bereicherung der nicht erkrankten Arbeitnehmer führen.
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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