30.03.2022 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Noch haben betroffene Unternehmen Zeit, sich auf das Lieferkettengesetz vorzubereiten. Da der bürokratische Aufwand oft erheblich ist, empfehlen Experten und Expertinnen aber ein zeitiges Handeln. Viele Unternehmen, die jetzt aktiv oder sogar proaktiv handeln, betrachten die neuen Auflagen daher oft nicht nur als Hürden, sondern auch als Möglichkeit, das Vertrauen der Kundschaft und Gesellschaft in sie zu stärken.
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Auf Unternehmen, die der neuen gesetzlichen Sorgfaltspflicht unterliegen, kommen viele teils neue Aufgaben zu. Dazu gehört etwa die Abgabe einer öffentlichen Grundsatzerklärung, in der Unternehmen beschreiben, wie sie sich für die Achtung der Menschenrechte etwa entlang ihrer Lieferketten einsetzen werden. Diese Erklärung muss von der Geschäftsleitung verabschiedet und, basierend auf den Ergebnissen einer Risikoanalyse, Beschäftigen, Partnern und Lieferanten vorgelegt werden.
Auch die Einführung eines angemessenen Risikomanagements fällt unter das neue Gesetz. Hier müssen konkrete Zuständige benannt werden, etwa eine Menschenrechtsbeauftrage oder ein Menschenrechtsbeauftragter. In einer jährlichen Risikoanalyse muss ermittelt und darlegt werden, wie Unternehmen ihren Sorgfaltspflichten nachgekommen sind. Gegen identifizierte Risiken müssen geeignete präventive Maßnahmen getroffen werden. Das kann etwa eine Schulung bei einem Lieferanten sein oder auch eine vertragliche Vereinbarung von Menschenrechtsklauseln. Bereits eingetretene Risiken müssen beendet oder minimiert werden.
Darüber hinaus soll die Einrichtung eines internen Beschwerdeverfahrens Betroffenen oder Zeugen ermöglichen, etwaige Menschenrechtsverletzungen zu melden. Auch die Teilnahme an entsprechenden externen Beschwerdeverfahren soll möglich sein.
Die Einhaltung des neuen Gesetzes wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle überwacht. Bei Verstößen, etwa, wenn Unternehmen ihrer Pflicht zur Risikoanalyse nicht nachkommen oder bekannte Menschenrechtsverstöße nicht wirksam mindern oder abstellen, drohen Bußgelder von bis zu 8 Millionen Euro. Für Unternehmen mit einem weltweiten durchschnittlichen Jahresumsatz von über 400 Millionen Euro können sich Bußgelder aber auch auf bis zu zwei Prozent des Umsatzes belaufen. Unternehmen können ab einer bestimmten Bußgeldhöhe öffentliche Aufträge innerhalb von bis zu drei Jahren entzogen werden.
Für das Verhalten Dritter in der Lieferkette ist keine Haftung vorgesehen. Außerdem ändert das Lieferkettengesetz nichts an den bestehenden Haftungsgrundlagen bei Menschenrechtsverletzungen. Arbeitsnehmende im Ausland können bei Verletzungen ihrer Rechte weiterhin vor deutschen Gerichten auf Schadensersatz klagen. Allerdings können Betroffene sich bei Zivilprozessen zukünftig an inländische Gewerkschaften und Nichtregierungsorganisationen wenden. Die sogenannte Prozessstandschaft greift dann.
Ab 2023 gilt das Lieferkettengesetz für Unternehmen mit Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung, Verwaltungssitz, satzungsmäßigem Sitz oder Zweigniederlassung sowie 3000 Arbeitnehmenden im Inland. Ab 2024 gilt es auch für Unternehmen ab 1000 Arbeitnehmenden.
Doch auch Unternehmen mit deutlich weniger Mitarbeitenden können mittelbar betroffen sein, wenn sie zum Beispiel Zulieferer eines dem Lieferkettengesetz unterliegenden Unternehmens sind.
Das Gesetz, das landläufig vor allem als Lieferkettengesetz bekannt ist, ist genauer das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten. Seine Verabschiedung bahnt sich schon seit Jahren an. So folgte 2016 etwa auf die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte von 2011 der Nationale Aktionsplan (NAP) Wirtschaft und Menschenrechte der Bundesregierung. Im Koalitionsvertrag von 2018 verpflichtete sich die Bundesregierung schließlich, unternehmerische Sorgfaltspflichten, sofern sie nicht freiwillig von einer Mehrheit deutscher Großunternehmen umgesetzt würden, rechtlich zu regeln.
Ein Monitoring fand 2020 heraus, dass höchstens 17 % der betrachteten Unternehmen den NAP erfüllten. Laut einer repräsentativen deutschen Umfrage von 2020 sprachen sich 75 % der Befragten für das Lieferkettengesetz aus. Ganze 91 % sahen die Politik in der Verantwortung, dafür zu sorgen, dass deutsche Unternehmen auch bei Auslandsgeschäften Menschenrechte und Sozialstandards achten.
2020 begannen die zähen Bemühungen um ein Gesetz gegen Menschenrechtsverstöße in globalen Lieferketten. Am 12. Februar 2021 wurde sich die Koalition über einen Kompromiss einig, am 11. Juni 2021 beschloss der Bundestag mehrheitlich das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten.
Bild: freestocks.org (Pexels, Pexels Lizenz)
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