21.02.2018 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge werden von der Politik als eine wesentliche Maßnahme zur Reduktion des CO²-Ausstoßes angesehen. Die derzeit geltenden lohnsteuerlichen Rahmenbedingungen benachteiligen Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge in nicht unerheblichem Umfang, weil deren aktuelle Listenpreise und damit auch die Bemessungsgrundlagen für den geldwerten Vorteil deutlich höher ausfallen als die Listenpreise konventionell angetriebener Kraftfahrzeuge.
§ 6 Absatz 1 Nr. 4 enthält daher in Satz 2 2. Halbsatz EStG einen sog. Nachteilsausgleich.
Um den aus den höheren Listenpreisen resultierenden steuerlichen Nachteil auszugleichen und bis zum Jahre 2020 1 Million Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge auf die deutschen Straßen zu bringen, hat sich der Gesetzgeber entschieden, mit § 6 Absatz 1 Nr. 4 Satz 2 2. Halbsatz EStG das ohnehin komplizierte Steuerrecht durch eine weitere komplizierte Neuregelung noch weiter zu verkomplizieren.
Mit BMF-Schreiben vom 24.01.18 ergänzt das Bundesfinanzministerium das BMF-Schreiben vom 05.06.14 und stellt klar, dass die dort genannten Regelungen nicht nur für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, sondern auch für Brennstoffzellenfahrzeuge anzuwenden sind.
Das aktuelle Angebot an Brennstoffzellenfahrzeugen, die in Serie gefertigt werden und auf dem deutschen Automarkt erhältlich sind, ist vergleichsweise überschaubar. Zu den derzeit auf dem heimischen Markt erhältlichen Brennstoffzellenfahrzeugen gehören nicht einmal eine Handvoll Fahrzeuge: Toyota Mirai, Hyundai ix35 Fuel Cell und Honda Clarity Fuel Cell. Mercedes wird voraussichtlich in diesem Jahr mit dem GLC F-Cell an den Verkaufsstart gehen.
Brennstoffzellenfahrzeuge sind Fahrzeuge, bei denen elektrische Energie aus Wasserstoff bzw. Methanol in einer sog. Brennstoffzelle erzeugt werden. Mit dieser elektrischen Energie wird ein im Fahrzeug eingebauter Elektromotor gespeist. Um die elektrische Energie zwischenzuspeichern, sind Brennstoffzellenfahrzeuge mit einem – vergleichsweise kleinen – Akku ausgestattet.
Durch den steuerlichen Nachteilsausgleich ermäßigt sich der Listenpreis bei der Bemessung des geldwerten Vorteils im Rahmen der 1 % - Regelung nach Maßgabe von § 6 Absatz 1 Nr. 4 Satz 2 2. Halbsatz EStG grundsätzlich um 250 Euro pro kWh der Batteriekapazität. Der maximale Minderungshöchstbetrag beläuft sich im Kalenderjahr 2018 auf 7.500 Euro
Mit welcher steuerlichen Förderung der Fahrer eines Toyota Mirai in 2018 rechnen darf, soll an nachfolgendem Beispiel verdeutlicht werden.
Bei einem Bruttolistenpreis in der Grundausstattung in Höhe von 78.600 ergibt sich für den Akku mit einer Batteriekapazität von 1,6 kWh ein verringerter monatlicher geldwerter Vorteil in Höhe von 4 Euro. Bezogen auf das Kalenderjahr reduziert sich der geldwerte Vorteil auf 48 Euro, was bei einem Steuersatz von 45% zu einer jährlichen Einkommensteuerersparnis von 21,60 Euro und einer Ersparnis für den Solidaritätszuschlag von 1,19 Euro führt.
Es mag dahingestellt bleiben, ob das Ziel der Politik, bis zum Jahre 2020 1 Million Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge auf die deutschen Straßen zu bringen, erreicht werden kann.
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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