15.06.2021 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Wie bei nahezu allen Steuerbefreiungsvorschriften ist die Steuerfreiheit an das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen gekoppelt. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor oder kann der Arbeitgeber die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nicht nachweisen, handelt es sich um Arbeitslohn, der sowohl der Regelversteuerung als auch der Verbeitragung zur Sozialversicherung zu unterwerfen ist.
Praxiswissen Homeoffice und mobiles Arbeiten
Nach dem unmittelbaren Wortlaut des Gesetzes ist die Steuerfreiheit im Wesentlichen an sozialversicherungsrechtliche Bedingungen geknüpft (vgl. §§ 20 und 20b SGB V). Bitte beachten Sie, dass Sie als Arbeitgeber nachweisen müssen, dass die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit vorgelegen haben. Es ist ein Trugschluss, dass das Finanzamt nachweisen muss, dass die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben.
Nach Maßgabe von § 3 Nr. 34 EStG sind
steuerfrei, soweit sie 600 Euro je Kalenderjahr und Arbeitnehmer nicht übersteigen.
Um in den Genuss der Steuerfreiheit zu kommen, muss es sich grundsätzlich um zertifizierte Leistungen zur individuellen verhaltensbezogenen Prävention handeln. Unter bestimmten Voraussetzungen können jedoch auch nicht zertifizierte Leistungen steuerlich begünstigt sein.
Die Zertifizierung der Leistungen erfolgt über die Krankenkasse durch die Zentrale Prüfstelle Prävention und das Team Gesundheit GmbH. Soweit die jeweilige Krankenkasse direkt mit dem Arbeitgeber abrechnet und einen Zuschuss leistet, ist dieser Zuschuss steuerfrei.
Wenn der Arbeitnehmer in Vorleistung tritt und die Kosten für die Maßnahme zunächst verauslagt, kann er bei seinem Arbeitgeber bei Vorlage der entsprechenden Nachweise eine nach § 3 Nr. 34 EStG steuerfreie Kostenerstattung erhalten. Hierbei handelt es sich nicht um eine nachträgliche Kostenerstattung im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 2 und 3 EStG.
Um Doppelförderungen zu vermeiden, also eine Zuschussgewährung sowohl vom Arbeitgeber als auch von der Krankenkasse, hat der Arbeitnehmer eine entsprechende Erklärung abzugeben. Diese Nachweise sind vom Arbeitgeber aufzubewahren und als Anlage zum Lohnkonto zu nehmen.
Steuerlich begünstigt sind nicht nur Präventionskurse, die unmittelbar von der Krankenkasse erbracht werden, sondern auch zertifizierte Präventionskurse, die auf Veranlassung des Arbeitgebers von einem Dritten erbracht werden. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die Leistungen durch eine Krankenkasse oder in ihrem Namen durch einen mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragten Dritten zertifiziert sind.
Auch nicht zertifizierte Präventionskurse des Arbeitgebers können steuerlich begünstigt sein. Soweit ein Präventionskurs ohne Beteiligung einer Krankenkasse erfolgt, besteht grundsätzlich keine Möglichkeit der Zertifizierung im Sinne von §§ 20 und 20b SGB V.
Nicht zertifizierte Maßnahmen können ausnahmsweise steuerfrei sein, soweit
Die finale Entscheidung, ob die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 34 vorliegen, wird im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung durch das Finanzamt getroffen. Um Missverständnisse und Meinungsverschiedenheiten mit dem Finanzamt zu vermeiden, ist es empfehlenswert, sich im Vorfeld der Maßnahme durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen abzusichern und sich vom jeweiligen Anbieter ausdrücklich bestätigen zu lassen, dass die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung der Präventionsmaßnahme vorliegen.
Die Steuerfreiheit gilt für die im GKV-Leitfaden Prävention beschriebenen und dem Arbeitnehmer persönlich zuordenbaren Leistungen im Handlungsfeld Gesundheitsförderlicher Arbeits- und Lebensstil mit den Präventionsprinzipien
In der nachfolgenden Aufstellung sind den Präventionsprinzipien beispielhaft mögliche Inhalte zugeordnet:
Bitte beachten Sie, dass nur Maßnahmen steuerlich begünstigt sind, die die unmittelbar im Gesetz genannten Voraussetzungen erfüllen. Ausdrücklich nicht unter die Steuerbefreiung fallen laut Rz. 34 des BMF-Schreibens insbesondere Leistungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers.
Fortsetzung folgt!
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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