01.06.2021 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
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Wesentlicher Anwendungsbereich des BMF-Schreibens vom 13.04.2021 sind zum einen die neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG), die bei Gutscheinen und Geldkarten nach Ablauf der Übergangsfrist zum 31.12.21 zwingend vorliegen müssen. Zum anderen wird klargestellt, wie Sachzuwendungen des Arbeitgebers von zweckgebundenen Geldleistungen des Arbeitgebers bzw. nachträglichen Kostenerstattungen abzugrenzen sind.
Neben Gutscheinen und Geldkarten, die zum Bezug einer Ware oder Dienstleistungen aus der Produktpalette des Gutscheinausstellers bzw. bei eines Dritten berechtigen, mit dem ein Akzeptanzvertrag abgeschlossen worden ist, sind Gutscheine und Geldkarten steuerlich als Sachbezug anzusehen, die zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen aus einer sehr begrenzten Angebotspalette berechtigen.
Beispielhaft genannt werden vom Bundesfinanzministerium Gutscheine oder Geldkarten, die begrenzt sind auf
Steuerlich begünstigt sind darüber hinaus auch Gutscheine oder Geldkarten nur für bestimmte soziale oder steuerliche Zwecke im Inland. Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung ist, dass Akzeptanzverträge zwischen dem Aussteller und den Akzeptanzstellen abgeschlossen worden sind. Der Einsatzbereich der Karten muss hinreichend bestimmt eingegrenzt werden. Ausdrücklich keine steuerlichen Zwecke im Sinne dieser Begünstigung sind die bloße Inanspruchnahme des Sachbezugsfreigrenze bzw. der Freigrenze für Aufmerksamkeiten. Fehlt es an diesen hinreichend bestimmten Eingrenzungen, handelt es sich um Arbeitslohn, der sowohl der Lohnversteuerung als auch der Verbeitragung zur Sozialversicherung zu unterwerfen ist.
Beispielhaft aufgezählt werden hier
Gebühren, die vom Herausgeber der Gutscheine und Geldkarten erhoben werden, z. B. Gebühren für die Bereitstellung und Gebühren für die Aufladung von Gutscheinen und Geldkarten, sind nicht den Arbeitnehmern, sondern dem Arbeitgeber zuzurechnen. Nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums handelt es sich nicht um einen zusätzlichen geldwerten Vorteil, sondern um eine notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen des Arbeitgebers und damit nicht um Arbeitslohn. Damit vertritt das Bundesfinanzministerium eine für Arbeitgeber und Arbeitnehmer günstigere Rechtsauffassung als z. B. im BFH-Urteil vom 06.06.18, VI R 32/16, wonach Haindlings- und Versandkosten in die lohnsteuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind.
Keine steuerlich begünstigten Geldleistungen liegen insbesondere bei der Gewährung von Gutscheinen oder Geldkarten vor, die die o.g. Voraussetzungen des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes nicht erfüllen. Dazu gehören ausdrücklich Geldsurrogate wie insbesondere Prepaid-Kreditkarten mit überregionaler Akzeptanz ohne Einschränkungen hinsichtlich der Produktpalette, die im Rahmen unabhängiger Systeme des unbaren Zahlungsverkehrs eingesetzt werden können. Das BMF verweist hier auf die Begründung im BFH-Urteil vom 04.07.18, VI R 16/17, wonach Geldsurrogate und Geldkarten keine Leistungsverpflichtung enthalten.
Zur Vermeidung unliebsamer Steuer- und Beitragsnachforderungen ist es für den Arbeitgeber daher empfehlenswert, sich rechtzeitig mit den jeweiligen Kartenemittenten in Verbindung zu setzen, um die Produkte den aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen anzupassen.
Fortsetzung folgt!
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
Hier finden Sie die aktuellen Seminartermine von Volker Hartmann.
Bild: Pixabay (Pexels, Pexels Lizenz)
Themen
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Das Zertifikat, das Sie nach der Veranstaltung per E-Mail erhalten, beinhaltet alle Kriterien (Inhalt, Dauer, Referent*in und Datum), um das Seminar bei den entsprechenden Kammern als Weiterbildung anrechnen zu lassen.
Darüber hinaus gelten unsere Seminare aus dem Bereich Immobilien und Grundbesitz als Qualifikationsnachweis für Mietverwalter, WEG-Verwalter und Immobilienverwalter sowie unsere Seminare aus dem Personalmanagementbereich als Fortbildungsnachweis nach § 15 FAO für Anwält*innen.
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