09.01.2014 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: SOKA-BAU.
Grundsätzlich gilt der TV Mindestlohn für allegewerblichen Arbeitnehmer in Betrieben, die Bautarifverträgen unterliegen. Eine der bisherigen Ausnahmen - jugendliche Arbeitnehmer bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ohne abgeschlossene Berufsausbildung - wird nun präzisiert: Ab 01.01.2014 werden nur noch Schüler an allgemeinbildenden Schulen mit Ausnahme der Schüler an Abendschulen und -kollegs nicht mehr vom Mindestlohntarifvertrag der Baubranche erfasst. Ebenso unterliegen Schulabgänger, die innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung ihrer Schulausbildung bis zu einer Gesamtdauer von 50 Arbeitstagen beschäftigt werden (in Anlehnung an die Regelung zur kurzfristigen Beschäftigung nach § 8 SGB IV), nicht dem Mindestlohntarifvertrag. Die bisher an dieser Stelle maßgebliche Altersgrenze - das vollendete 18. Lebensjahr - spielt künftig keine Rolle mehr.
Neu ist auch, dass Beförderungsleistungen – darunter fällt die Hin- und Rückfahrt zur Bau- oder Arbeitsstelle außerhalb der eigentlichen Arbeitszeiten mit einem vom Arbeitgeber gestellten Fahrzeug – nicht vom TV Mindestlohn erfasst werden. Die Vergütung für solche Tätigkeiten ist einzelvertraglich zu regeln.
Der Mindestlohn ist die absolute Lohnuntergrenzeund und darf keinesfalls unterschritten werden. Dies muss auch bei der Entgeltumwandlung für Beiträge zu einer betrieblichen Altersversorgung beachtet werden; das bedeutet, eine Entgeltumwandlung darf nicht zu einer Unterschreitung des Mindestlohnes führen.
Der Mindestlohn der Lohngruppe 1 ist für die Ausführung einfacher Bau- und Montagearbeiten sowie einfacher Wartungs- und Pflegearbeiten an Baumaschinen und Geräten nach Anweisung zu zahlen, für die keine Regelqualifikation vorausgesetzt wird. Der Mindestlohn der Lohngruppe 2 ist für die Ausführung fachlich begrenzter Arbeiten (Teilleistungen eines Berufsbildes oder angelernte Spezialtätigkeiten) nach Anweisung zu zahlen. Es gilt der Mindestlohn der Arbeitsstelle. Auswärts beschäftigte Arbeitnehmer behalten jedoch den Anspruch auf den Mindestlohn ihres Einstellungsortes. Ist der Mindestlohn der auswärtigen Arbeitsstelle höher, so haben Arbeitnehmer Anspruch auf diesen, solange sie auf dieser Arbeitsstelle tätig sind.
Folgende Mindestlöhne gelten ab 01.01.2014
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