05.04.2022 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Übersicht über die aktuellen BMF-Schreiben zur Dienstwagenbesteuerung
In Tz. 12 stellt das Bundesfinanzministerium klar, dass die 0,03%-Regelung auch Anwendung für volle Kalendermonate findet, in denen das Fahrzeug - vorübergehend - nicht für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt wird. Der pauschale Nutzungswert ist ausdrücklich auch dann anzusetzen, wenn aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung oder anderer Umstände Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte nicht arbeitstäglich anfallen (z. B. aufgrund Teilzeitvereinbarung, Home-Office, Dienstreisen, Kurzarbeit, Auslandsaufenthalt). Ein durch Urlaub oder Krankheit bedingter Nutzungsausfall ist im pauschalen Nutzungswert ebenfalls berücksichtigt.
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Während der Corona-Pandemie haben eine Vielzahl von Arbeitnehmern mit einem Dienstwagen ihr Fahrzeug nur in sehr eingeschränktem Umfang privat nutzen können. Unstreitig ist, dass der pauschale private Nutzungswert im Rahmen der 1% - Regelung auch dann anzusetzen ist, wenn das Fahrzeug zeitweise tatsächlich nicht oder nur bedingt privat genutzt worden ist. Unklar ist die Anwendung der Zuschlagsregelung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Strenggenommen handelt es sich bei dem Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte in Höhe von 0,03% des Listenpreises pro Entfernungskilometer nach höchstrichterlicher Rechtsprechung um einen korrektiven Ausgleichsposten für den Werbungskostenansatz des Arbeitnehmers im Rahmen seiner persönlichen Einkommensteuererklärung, der nur dann anzusetzen ist, wenn das Fahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt wurde.
Die Finanzverwaltung vertritt, wie oben dargestellt, die Auffassung, dass die 0,03%-Regelung auch Anwendung für volle Kalendermonate finden soll, in denen das Fahrzeug - vorübergehend - nicht für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt wird.
Das bedeutet, dass ein Arbeitnehmer, der aufgrund der Corona-Pandemie über einen längeren Zeitraum ausschließlich im Home-Office und nicht an seiner erste Tätigkeitsstätten tätig war, einen geldwerten Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Rahmen der 1 % - Regelung versteuern muss, aber im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung keine entsprechenden Werbungskosten ansetzen darf, weil ja tatsächlich keine Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte stattgefunden haben.
Aus Sicht des Autors ist fraglich, ob diese Rechtsauffassung der Finanzverwaltung einer gerichtlichen Überprüfung standhalten wird. Im nächsten Schritt ist fraglich, ob überhaupt eine erste Tätigkeitsstätte vorgelegen hat, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Rahmen einer Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglichen Vereinbarung aufgrund der Corona-Krise geregelt haben, dass der Betrieb des Arbeitgebers in Zeiten der Pandemie vorübergehend nicht als erste Tätigkeitsstätte anzusehen ist. Ein Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist bekanntermaßen immer nur dann anzusetzen, wenn ein Arbeitnehmer tatsächlich eine erste Tätigkeitsstätte hat. Ein geldwerter Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist unstreitig nicht anzusetzen für Arbeitnehmer im Außendienst bzw. Arbeitnehmer, die grundsätzlich von zuhause aus arbeiten. Noch nicht abschließend geklärt ist, ob in Zeiten der Corona-Krise überhaupt eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer (vorübergehend) eine abweichende Vereinbarung getroffen haben.
Fortsetzung folgt.
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
Hier finden Sie die aktuellen Seminartermine von Volker Hartmann.
Bild: EKATERINA BOLOVTSOVA (Pexels, Pexels Lizenz)
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