16.10.2018 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Bereits mit Urteil vom 17.01.11, 11 K 908/10 L hat sich das Finanzgericht Düsseldorf mit dieser Rechtsfrage auseinandergesetzt und kam zu dem Ergebnis, dass vergebliche Aufwendungen des Arbeitgebers für Arbeitnehmer, die nicht an einer Betriebsveranstaltung teilnehmen, nicht in die lohnsteuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind. In der Folgeinstanz (vgl. BFH-Urteil vom 16.05.13, VI R 7/11) hat sich der Bundesfinanzhof aufgrund der Priorität anderer Fragestellungen leider nicht mit der endgültigen Klärung dieser Frage auseinandergesetzt.
Im hier streitigen Sachverhalt führte ein Arbeitgeber eine Betriebsveranstaltung durch, zu der sich 27 Arbeitnehmer angemeldet haben. Tatsächlich teilgenommen haben jedoch nur 25 Arbeitnehmer. Die Gesamtkosten beliefen sich hierbei auf 3.052,35 Euro. Der Arbeitgeber ermittelte die lohnsteuerliche Bemessungsgrundlage mit 2.826,25 Euro. Dadurch ergab sich ein lohnsteuerpflichtiger Betrag in Höhe von 113,05 Euro ./. 110 Euro Freibetrag = 3,05 Euro. Der steuerpflichtige Gesamtbetrag belief sich auf 76,25 Euro.
Das Finanzamt hingegen legte als lohnsteuerliche Bemessungsgrundlage den Gesamtbetrag in Höhe von 3.052,35 Euro zugrunde und ermittelte einen lohnsteuerpflichtigen Betrag in Höhe von 122,09 Euro ./. 110,00 Euro Freibetrag = 12,09 Euro. Daraus resultiert ein steuerpflichtiger Gesamtbetrag in Höhe von 302,35 Euro.
Der streitige Betrag beträgt also 226,10 Euro, welches zu einer steuerlichen Mehrbelastung von 56,53 Euro Lohnsteuer zuzüglich 3,11 Euro Solidaritätszuschlag führen sollte.
Der Arbeitgeber machte geltend, dass seine vergeblichen Aufwendungen als sog. „No-Show-Kosten“ nicht von der Regelung des § 19 Absatz 1 Nr. 1a EStG erfasst seien. Diese Aufwendungen seien allein durch die angemeldeten, jedoch tatsächlich nicht teilnehmenden Arbeitnehmer veranlasst. Hinsichtlich dieser Kosten fehlt es an einer objektiven Bereicherung bei den Arbeitnehmern.
Das Finanzgericht Köln folgte mit Urteil vom 27.06.18, 3 K 870/17 der Rechtsauffassung des Arbeitgebers und stellte klar, dass die dem Arbeitgeber entstandenen Aufwendungen nur auf die teilnehmenden Arbeitnehmer umzulegen sind. Die vergeblichen Aufwendungen hatten für den Arbeitgeber keinen Wert, da er die Gegenleistung für die Aufwendungen nicht – wie vorgesehen – den nicht teilnehmenden Arbeitnehmern zuwenden konnte. Auch in der steuerlichen Fachliteratur wird davon ausgegangen, dass es bei reinen Leerkosten an der erforderlichen Bereicherung des Arbeitnehmers fehlt, z.B. Kirchhof/Eisgruber, EStG, 17. Aufl. 2018, § 19 EStG, Rn. 73c). gegeben. Der Ausfall oder das Fernbleiben von einzelnen einkalkulierten Teilnehmern führt gerade nicht zu einer höheren Zuwendung des Arbeitgebers an die tatsächlich an der Betriebsveranstaltung teilnehmenden Arbeitnehmer. Gesamtkosten wird gerade nicht von den tatsächlich anwesenden Teilnehmern konsumiert. Durch die überzähligen Speisen und Getränke sowie die sonstigen überdimensionierten Sachleistungen der Veranstaltung sind die Teilnehmer in keiner Weise bereichert. Vielmehr handelt es sich um vergeblichen Aufwand des Arbeitgebers für nicht in Anspruch genommene Leistungen.
Obwohl der Streitwert eher als marginal anzusehen ist, hat das Finanzgericht Köln die Revision zugelassen, da diese Streitfrage bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden worden ist, grundsätzliche Bedeutung hat und von der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 14.10.15 abweicht. Der streitige Sachverhalt ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 31/18 anhängig.
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Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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