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Neue Rechtsprechung zu sog. umgekehrten Familienheimfahrten - Teil 1

15.07.2014  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Steuerfrei erstattet werden Familienheimfahrten in der Regel nur, wenn der am auswärtigen Ort beschäftigte Partner nach Hause fährt. Was ist aber, wenn seine Familie ihn besuchen kommt? Ihr Steuerrechtsexperte Volker Hartmann hat die aktuelle Rechtsprechung für Sie quergelesen.

Wenn ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen am auswärtigen Beschäftigungsort untergebracht ist und der Arbeitgeber dort eine Unterkunft bereitstellt, spricht man von einer doppelten Haushaltsführung. Nach Maßgabe von § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 6a EStG 2014 liegt eine doppelte Haushaltsführung vor, wenn ein Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. In diesem Zusammenhang kann der Arbeitgeber die Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft in Höhe von maximal 1.000 Euro monatlich (einschließlich Nebenkosten) steuerfrei übernehmen. Übersteigen die Aufwendungen 1.000 Euro monatlich, handelt es sich hinsichtlich des übersteigenden Betrags um Arbeitslohn, der sowohl der Lohnversteuerung als auch der Verbeitragung zur Sozialversicherung zu unterwerfen ist.

Familienheimfahrten

Darüber hinaus darf der Arbeitgeber im Rahmen der doppelten Haushaltsführung eine Familienheimfahrt pro Woche steuerfrei erstatten. Bitte beachten Sie, dass die Kosten für Familienheimfahrten nur dann steuerfrei erstattet werden dürfen, wenn diese tatsächlich durchgeführt werden; eine pauschale Arbeitgeber-Erstattung von Familienheimfahrten ist nicht steuerfrei, sondern steuerpflichtig und beitragspflichtig in der Sozialversicherung.

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Umgekehrte Familienheimfahrten

Seit vielen Jahren ist streitig, ob neben (echten) Familienheimfahrten auch umgekehrte Familienheimfahrten steuerlich begünstigt sind. Eine (echte) Familienheimfahrt liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer vom auswärtigen Beschäftigungsort zurück zu seiner Familie nach Hause fährt. Häufig ist es aus zwingenden betrieblichen oder aus gesundheitlichen Gründen jedoch nicht möglich, dass ein Arbeitnehmer eine Familienheimfahrt antreten kann, insbesondere wenn diese sich über das Wochenende hinaus erstreckt und zusätzliche arbeitsfreie Tage erforderlich sind.

BFH-Urteil vom 02.10.11, VI R 15/10 - umgekehrte Familienheimfahrten

Bereits mit Urteil vom 02.10.11 hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass keine steuerlich zu berücksichtigenden Aufwendungen vorliegen, wenn der am Familienwohnsitz lebende Ehegatte zu der im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung unterhaltenen Wohnung des anderen Ehegatten am auswärtigen Beschäftigungsort reist.

Im hier streitigen Sachverhalt war die Ehefrau am auswärtigen Beschäftigungsort untergebracht, während der Ehemann am Familienwohnsitz wohnte. Weil die Ehefrau aus gesundheitlichen Gründen die Familienheimfahrt nicht antreten konnte, reiste der Ehemann gelegentlich vom Familienwohnsitz zum auswärtigen Beschäftigungsort seiner Ehefrau, um diese dort zu besuchen.

Das Finanzamt verweigerte im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer die Berücksichtigung der Aufwendungen für die Besuchsfahrten des Ehemannes zu seiner Ehefrau als Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung. Der Bundesfinanzhof bestätigte diese Rechtsauffassung und stellte klar, dass der am auswärtigen Beschäftigungsort untergebrachten Arbeitnehmerin keine Werbungskosten durch den Besuch ihres Ehegatten entstanden sind. Die Fahrten des Ehemannes zu seiner auswärts untergebrachten Ehefrau sind nicht als Familienheimfahrten anzusehen, weil der Gesetzeswortlaut derartige Fallgestaltungen nicht vorsieht. Auch beim Ehegatten können die Fahrtkosten nicht als Werbungskosten angesetzt werden, weil die Fahrten nicht durch den Beruf des Ehegatten veranlasst sind. Das Gericht stellte klar, dass die auswärts untergebrachte Arbeitnehmerin die Familienheimfahrten aus gesundheitlichen, also aus privaten Gründen, nicht angetreten hat.

Wenn der auswärts untergebrachte Arbeitnehmer seine Familienheimfahrt nicht antritt, stellen die Fahrtkosten des besuchenden Ehegatten im Ergebnis keine Werbungskosten dar, und zwar weder beim besuchenden Ehegatten noch beim besuchten, auswärts untergebrachten Arbeitnehmer.

Wenn der Arbeitgeber entsprechende Aufwendungen erstattet, handelt es sich daher um Arbeitslohn, der sowohl der Lohnversteuerung als auch der Verbeitragung zur Sozialversicherung zu unterwerfen ist.

Lesen Sie Teil 2 des Artikels in der nächsten Woche an derselben Stelle in Ihrem Newsletter.

 

Der Autor:

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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