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Neue Rechtsprechung: Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers bei der Dienstwagenbesteuerung - Teil 1

04.09.2018  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur Verfügung stellt, kann der geldwerter Vorteil entweder pauschal im Rahmen der 1 % - Regelung oder nutzungsabhängig im Rahmen der Fahrtenbuchmethode ermittelt werden. Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung eines Fahrtenbuches ist, dass dieses ordnungsgemäß im Sinne der Lohnsteuerrichtlinien geführt wird.

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die steuerliche Anerkennung sind nicht gesetzlich geregelt, sondern in den Lohnsteuerrichtlinien, vgl. R 8.1 Absatz 9 Nr. 2 Satz 3 LStR .

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Wenn ein Fahrtenbuch vom Arbeitnehmer nicht ordnungsgemäß geführt wird, kommt zwingend die 1 %-Regelung zum Ansatz. Wenn das Betriebsstättenfinanzamt im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung feststellt, dass das ein Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt ist, wird der Differenzbetrag nachversteuert. Die Nachversteuerung kann hierbei unmittelbar im Rahmen der Lohnsteueraußenprüfung erfolgen, z.B. durch Haftungsinanspruchnahme des Arbeitgebers, oder alternativ durch eine Kontrollmitteilung, welche im Rahmen der Lohnsteueraußenprüfung an das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers übersendet wird.

Wenn der Arbeitgeber durch einen Haftungsbescheid vom Betriebsstättenfinanzamt in Anspruch genommen wird, ist er dazu verpflichtet, die Steuernachzahlung an den Arbeitnehmer weiterzubelasten. Wenn der Arbeitgeber die Steuernachzahlung nicht an den Arbeitnehmer weiterbelastet, z.B. weil der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht darauf hingewiesen hat, wie ein Fahrtenbuch zu führen ist bzw. die Führung des Fahrtenbuches nicht durch geeignete Maßnahmen überwacht hat, entsteht ein zusätzlicher geldwerter Vorteil.

BFH-Urteil vom 25.04.18, VI R 34/16

Der Bundesfinanzhof musste sich jüngst mit der streitigen Rechtsfrage auseinandersetzen, ob ein Arbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch gegenüber seinem Arbeitgeber hat, wenn das Finanzamt im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung ein Fahrtenbuch nicht anerkennt und der Arbeitnehmer daher Steuern nachentrichten muss und wie diese Schadensersatzzahlung steuerlich zu behandeln ist.

Der streitige Sachverhalt

Im hier streitigen Sachverhalt beanstandete das Betriebsstättenfinanzamt im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung das vom Arbeitnehmer geführte Fahrtenbuch. Aufgrund der Lohnsteueraußenprüfung erließ das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers korrigierte Steuerbescheide und forderte in nicht unerheblichem Umfang Steuern von Arbeitnehmer nach.

Der Arbeitnehmer vertrat die Auffassung, dass ihm durch die Steuernachforderung des Finanzamts ein Schaden entstanden sei, den nicht er, sondern sein Arbeitgeber zu verantworten habe. Daher wandte er sich an die Haftpflichtversicherung seines Arbeitgebers und erhielt von dieser im Vergleichswege eine pauschale Schadenersatzzahlung in Höhe von 50.000 Euro.

Im Rahmen der für diesen Zeitraum durchgeführten Lohnsteueraußenprüfung vertrat das Betriebstättenfinanzamt die Auffassung, dass es sich hinsichtlich der Schadensersatzzahlung um Arbeitslohn handelt, der der Lohnversteuerung zu unterwerfen sei.

Das Finanzgericht Köln gab dem Arbeitnehmer in der Vorinstanz zunächst recht. Das Finanzgericht vertrat mit Urteil vom 29.10.15, 15 K 1581/11 die Auffassung, es spiele keine Rolle, ob tatsächlich ein Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber bestanden habe. Nach Überzeugung des Finanzgerichts handelt es sich jedoch nicht um lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn, da die Zahlung der Versicherung nicht für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbracht worden ist.

Der Autor:

Volker Hartmann

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungs­erfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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