20.01.2020 — Rolf Becker. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Es geht um die Richtlinie mit dem sperrigen Namen Richtlinie (EU) 2019/2161 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. November 2019 zur Änderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinien 98/6/EG, 2005/29/EG und 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union. Dort werden zahlreiche Vorschriften des Verbraucherschutzes geändert. Die neue Richtlinie ist dabei so aufgebaut, dass mit ihr mehrere bereits bestehende Richtlinien geändert werden.
Gesetzesänderungen und Rechtsprechung zum Jahreswechsel
Die EU hat Gefallen an den Bußgelddrohungen gefunden, die schon im Datenschutzrecht für entsprechende Beachtung und öffentliche Aufmerksamkeit gesorgt haben. Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 4 % des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden. Diese Art der Bußgeld-Bestrafung wird jetzt auf das Verbraucherschutz- und auch das Wettbewerbsrecht übertragen. Bei Unternehmen, zu denen keine Umsatzzahlen vorliegen, soll ein Höchstbetrag von 2 Mio. Euro als Bußgeld eingeführt werden.
Aktuell drohen in Deutschland bei Verstößen gegen das Wettbewerbs- oder das Verbraucherrecht Abmahnungen. Bereits diese können sehr teuer sein, vor allem aber sind sie zeitraubend. In anderen europäischen Ländern ist die Durchsetzung der jeweiligen Vorschriften anders geregelt. Nun gibt die EU mit der neuen Richtlinie ein neues, für alle EU-Mitgliedstaaten verbindliches Sanktionssystem vor: Bußgelder in Millionenhöhe.
Zunächst wird die sog. Klauselrichtlinie (RL 93/13/EWG) geändert. Diese Richtlinie regelt das AGB-Recht. Inhaltlich werden lediglich die Bußgeldvorschriften eingefügt, die es aber in sich haben. Sie sollen „abschreckend“ sein.
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Absatz 4 legt dann fest, dass die Mitgliedstaaten eine Vorschrift erlassen müssen, nach der der Höchstbetrag eines zu verhängenden Bußgeldes mindestens 4 % des Jahresumsatzes betragen muss.
Die Verbindung von „mindestens“ und „Höchstbetrag“ erscheint seltsam. Diese juristische Sprache bedeutet aber nur, dass die Mitgliedstaaten in der Festlegung des Höchstbetrages für die Bußgelder nach oben offen frei sind. Nach unten hin darf der Höchstbetrag aber nicht geringer sein, als ein Betrag von 4 % des Jahresumsatzes. Es wäre also durchaus möglich, dass ein Mitgliedstaat einen Höchstbetrag von 5 oder auch 10 % des Jahresumsatzes festlegt.
Auch das Sanktionssystem der Preisangabenrichtlinie wird um diese Vorschriften zur Verhängung von Bußgeldern ergänzt. Das bedeutet: Fehlt in Zukunft der Grundpreis oder im Fernabsatz die Angabe, dass die Mehrwertsteuer im Preis enthalten ist, drohen Bußgelder in empfindlicher Höhe.
Auch bei den unlauteren Geschäftspraktiken (UGP-Richtlinie, die die Grundlage für das Wettbewerbsrecht bildet), wird diese Bußgeld-Sanktion eingefügt. Bei Verstößen drohen zukünftig also nicht nur Abmahnungen mit ihren negativen Konsequenzen, sondern auch Bußgelder in Millionenhöhe.
Dies betrifft z.B. zurzeit gerne eine in Abmahnungen aufgegriffene fehlerhafte Werbung mit Garantien, Testergebnissen oder auch Fehlern im Impressum. Die Risiken steigen deutlich, auch wenn der Gesetzgeber in Deutschland gerade erst die Abmahnmöglichkeiten einschränken will.
Und zu guter Letzt wird diese Sanktionsvorschrift auch die in Verbraucherrechterichtlinie eingefügt. In dieser Richtlinie sind insbesondere die Informationspflichten bei Verbraucherverträgen geregelt. Aus dieser Richtlinie kommt auch die Pflicht zur Belehrung über das Widerrufsrecht.
Das bedeutet für die Praxis also, dass in Zukunft Fehler bei der Widerrufsbelehrung, fehlerhafte Angaben der Versandkosten oder auch eine fehlerhafte Belehrung über das Bestehen des Gewährleistungsrechtes mit massiven Bußgeldern geahndet werden können. Ähnlich wie im Datenschutz werden Abmahner künftig mit der Einschaltung der Behörden drohen.
Jetzt haben die Mitgliedstaaten also noch etwas mehr als 1,5 Jahre Zeit, diese Vorgaben in ihre nationalen Gesetze umzusetzen. Da das System von Bußgeldern im Verbraucherrecht in Deutschland vollkommen neu ist, wird man zunächst eine Behörde finden müssen, die dafür zuständig sein soll.
Dankbar wäre, diese Kompetenz der Bundesnetzagentur zu übertragen, die bereits für die Ahndung von Verstößen gegen die Geoblocking-VO zuständig ist. Vielleicht wird aber auch eine neue, eigene Behörde hierfür geschaffen. Die Richtlinie enthält auch noch weitere inhaltliche Änderungen, über die ich nach und nach berichten werde.
Themen
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