16.05.2018 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Angesichts der Vielzahl von juristischen Auseinandersetzungen, die diese vermeintliche Vorschrift zur Steuervereinfachung in den vergangenen Jahren mit sich gebracht hat, kann der erfahrene Praktiker nur zum Ergebnis kommen, dass der Gesetzgeber auch hier sein Ziel deutlich verfehlt hat.
Immer noch heftig umstritten ist die steuerliche Behandlung von Sachzuwendungen an Geschäftsfreunde eines Steuerpflichtigen. Nach Maßgabe von § 37b EStG können Steuerpflichtige betrieblich veranlassten Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden, und Geschenke im Sinne des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1, die nicht in Geld bestehen, mit einem Pauschsteuersatz von 30 Prozent pauschalversteuern.
Aufgrund der Versteuerung durch den Zuwendenden entfällt die Versteuerung der Zuwendung beim jeweiligen Empfänger. § 37b EStG setzt nach dem unmittelbaren Wortlaut des Gesetzes jedoch voraus, dass es sich um eine Zuwendung zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung handeln muss.
Soweit diese Voraussetzung nicht vorliegt, darf nach Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. Verfügung Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vom 23.01.18, Aktenzeichen S 2297b A-1-St 222) und nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (vgl. BFH-Urteil vom 21.02.18, VI R 25/16), keine Pauschalversteuerung nach § 37b EStG erfolgen.
Verfügung Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vom 23.01.18 - Zweifelsfragen zur Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen nach § 37b EStG„Die Anwendbarkeit des § 37b Absatz 1 Nr. 1 EStG erfordert, dass zwischen dem Zuwendenden und dem Leistungsempfänger eine Leistung oder Gegenleistung (Grundgeschäft) vereinbart ist, die Zuwendung in einem hinreichend konkreten Zusammenhang mit diesem Grundgeschäft steht und die Zuwendung zusätzlich (also freiwillig) zur geschuldeten Leistung oder Gegenleistung hinzukommt.“ |
Losgelöst davon, ob eine Pauschalversteuerung nach § 37b EStG zulässig ist oder nicht, liegt bei den Zuwendungsempfängern stets eine steuerpflichtige Einnahme vor.
Ein Unternehmen, welches Fotokameras, Objektive und Blitzgeräte vertreibt, führte diverse Verkaufsförderungsprogramme durch. An diesem Verkaufsförderungsprogramm konnten nicht zum Unternehmen gehörende Fachverkäufer im Einzelhandel teilnehmen. Durch den Verkauf bestimmter Produkte konnten die Verkäufer Bonuspunkte erwerben, die sie gegen Sachprämien eintauschen konnten.
Das zuwendende Unternehmen versteuerte den Wert der Sachprämien zunächst auf eigenen Antrag pauschal nach § 37b EStG. Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung widerrief das Unternehmen seinen Antrag auf Pauschalversteuerung und vertrat die Rechtsauffassung, dass keine Steuerpflicht nach § 37b EStG bestünde.
Fortsetzung folgt!
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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