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Mindestlohn-Tarifrunde für das Bauhauptgewerbe erfolgreich abgeschlossen

19.10.2017  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Das Deutsche Baugewerbe.

Nach 14-stündigen Verhandlungen haben sich die Tarifvertragsparteien auf die Erhöhung der Mindestlöhne für das Bauhauptgewerbe geeinigt.

Demnach steigen die Mindestlöhne 1 und 2 in jeweils zwei Schritten folgendermaßen:

  • Mindestlohn 1 (Ost und West): Ab 1. Januar 2018 von 11,30 Euro auf 11,75 Euro; ab 1. März 2019 von 11,75 Euro auf 12,20 Euro. Das entspricht einer Erhöhung von jährlich rund vier Prozent.
  • Mindestlohn 2 (West): Ab 1. Januar 2018 von 14,70 Euro auf 14,95 Euro; ab 1. März 2019 von 14,95 Euro auf 15,20 Euro. Das entspricht einer Erhöhung von jährlich rund 1,7 Prozent.
  • Mindestlohn 2 (Berlin): Ab 1. Januar 2018 von 14,55 Euro auf 14,80 Euro; ab 1. März 2019 von 14,80 Euro auf 15,05 Euro. Das entspricht einer Erhöhung von jährlich rund 1,7 Prozent.

Die Laufzeit beträgt 24 Monate und endet am 31. Dezember 2019.

„Der nach schwierigen Diskussionen gefundene Kompromiss trägt der guten Baukonjunktur Rechnung und stärkt zugleich die Attraktivität der Baubranche für Nachwuchskräfte und si-chert die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Bauunternehmen gegenüber europäischen Mit-bewerbern, erklärte Dipl.-oec. Andreas Schmieg, Vizepräsident des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie und Verhandlungsführer der Arbeitgeber heute Nacht (18. 10.) in Frankfurt am Main.

Zudem wurde vereinbart, eine Expertenkommission einzusetzen, die unter anderem Mög-lichkeiten prüfen soll, wie die Einhaltung des Mindestlohns 2 besser kontrolliert werden kann, erklärte Schmieg weiter.

Der Mindestlohn 1 gilt bundesweit für Helfertätigkeiten auf dem Bau. Der Mindestlohn 2 gilt nur in den westlichen Bundesländern. Er wird für Facharbeiter gezahlt. Der Mindestlohn ist noch bis zum Ende des Jahres 2017 für allgemeinverbindlich. Danach muss er erneut durch das Bundesministerium für Arbeit und Sozial für allgemeinverbindlich erklärt werden. Für den Tarifvorschlag ist eine Erklärungsfrist bis zum 3. November 2017 vorgesehen.

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