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Mietrechtsstreit des ehemaligen Notars Dr. N. entschieden

11.07.2011  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: HGV aktuell.

Der 7. Senat des Oberlandesgerichts Hamm hatte sich mit der Frage zu befassen, ob eine aus Konkurrenzschutzgründen erklärte Kündigung eines Gewerberaummietverhältnisses wirksam ist.

Diese Frage hat der Senat mit dem heute, am 28.06.2011, verkündetem Urteil verneint und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Dortmund vom 30.04.2010 (3 O 99/08) im Wesentlichen – bis auf einen Teil der geltend gemachten Nebenkostenvorauszahlungen für 2009 in Höhe von ca. 22.000,00 € - bestätigt.

Die Klägerin vermietete an die Beklagte, eine Rechtsanwalts- und Notargesellschaft, Büroräume sowie im gleichen Objekt weitere Räume an eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatergesellschaft. Die Gesellschaften hatten sich zuvor zeitweise zur gemeinsamen Berufsausübung zusammengeschlossen. Nach ihrer Trennung bot die Wirtschaftprüfungs- und Steuerberatergesellschaft in ihren Büroräumen auch Rechtsdienstleistungen an. Die Beklagte sah darin eine Verletzung des mietvertraglich vereinbarten Konkurrenzschutzes, kündigte den Mietvertrag und stellte die Mietzahlungen ein. Die rückständige Miete in Höhe von etwa 660.000 Euro sowie rückständige Nebenkosten in Höhe von etwa 94.000 Euro klagte die Vermieterin erfolgreich von der Rechtsanwalts- und Notargesellschaft, sowie deren Gesellschaftern, dem ehemaligen Notar Dr. N. aus Dortmund, sowie einem weiteren – zwischenzeitlich durch einen Vergleich aus dem Rechtsstreit ausgeschiedenen - Gesellschafter ein.

Die erklärte fristlose Kündigung sei unwirksam, führte der Senat nach umfassender Würdigung der Umstände des Einzelfalls und Abwägung der beiderseitigen Interessen aus. Die Vermieterin sei nicht verpflichtet, Konkurrenzschutz gegenüber der weiteren Mieterin, der Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft zu gewähren. Es obliege vielmehr den Gesellschaftern untereinander und nicht dem Vermieter durch entsprechend Regelungen für ausreichenden Konkurrenzschutz zu sorgen. Da der Mietvertrag auf zehn Jahre befristet war, könne das Mietverhältnis auch nicht vorzeitig durch ordentliche Kündigung beendet werden.

Quelle: OLG Hamm, Urteil vom 28.06.2011 (I-7 U 54/10).
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