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Mietobergrenze schadet Praxistauglichkeit der Sonder-AfA

07.06.2016  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Zentraler Immobilien Ausschuss (ZIA).

Anlässlich des Koalitionsausschusses weist der ZIA Zentraler Immobilien Ausschuss erneut auf die Notwendigkeit einer praxisnahen Ausgestaltung der geplanten Sonderabschreibung für den Mietwohnungsbau hin.

„Weitere Anpassungen, wie sie aktuell diskutiert werden, könnten der Gesetzgebung schaden und die Sonderabschreibung zum Papiertiger verkommen lassen“, erklärt Dr. Andreas Mattner, Präsident des ZIA. So sei beispielsweise die von der SPD geforderte Mietobergrenze keinesfalls zielführend für die Nutzbarkeit der zusätzlichen Abschreibungsmöglichkeit. „Diese Kappung wäre ein zusätzlicher künstlicher Eingriff in den Markt und würde lediglich die Attraktivität dieses eigentlich als Anreiz geplanten Instruments erheblich reduzieren. Eine Mietobergrenze wäre aus Sicht der Immobilienwirtschaft das Aus der Sonder-AfA“, sagt Mattner.

Baubeginnanzeige als zusätzlicher Zeitpunkt

Zudem regt der ZIA weiterhin dazu an, den Anreiz neben der Baugenehmigung auch auf die Baubeginnanzeige als Zeitpunkt abzustellen. „In der jetzigen Form, die ausschließlich auf den Zeitpunkt der Baugenehmigung abzielt, könnten bereits genehmigte Projekte weiter verzögert werden. Dabei ist es gerade bei diesen Maßnahmen wichtig, eine schnelle Umsetzung zu forcieren“, erklärt Mattner. „Ein entsprechender steuerlicher Anreiz, der auch an die Baubeginnanzeige gekoppelt ist, würde die gewünschten Effekte der Sonder-AfA erzielen.“

Ein weiteres Problem könnte die Festlegung der maximalen Herstellungskosten auf 3.000 Euro pro Quadratmeter darstellen. „Bei Planungs- und Entwicklungsphasen können unerwartete Kostensteigerungen auftreten. Sollten diese dann dazu führen, dass Bauträger plötzlich keine Sonderabschreibung mehr erhalten, könnte dies unter Umständen das gesamte Projekt gefährden“, sagt Mattner. Deshalb schlägt der ZIA eine flexiblere Lösung der Obergrenze der Herstellungskosten vor. „Denkbar wäre, die Bemessungsgrundlage prozentual zu reduzieren, wenn die Maximalgrenze der Herstellungskosten überschritten wird. Diese flexiblere Ausgestaltung würde Bauträgern mehr Gestaltungsspielraum gewähren“, erklärt Mattner.



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