30.09.2014 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Deutscher Mieterbund.
"Es ist gut, dass die Mietpreisbremse kommt. Wir begrüßen, dass sich die Koalitionsfraktionen endlich geeinigt haben. Künftig darf in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten die neue Miete nach einem Mieterwechsel höchstens noch 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Der Kompromiss, den Wohnungsneubau von der Mietpreisbremse völlig auszunehmen, ist aus unserer Sicht aber überflüssig", kommentierte der Bundesdirektor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, die am 22. September bekannt gewordene Einigung von Bundesjustizminister Heiko Maas mit den Spitzen der CDU/CSU- und SPD-Fraktionen auf die schon vor einem Jahr im Koalitionsvertrag vereinbarte so genannte Mietpreisbremse.
"Im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens werden aber noch Nachbesserungen notwendig sein. Verstöße gegen die Mietpreisbremse müssen sanktioniert werden, und die Mietwucher-Regelung des Paragrafen 5 Wirtschaftsstrafgesetz muss reformiert werden", sagte Siebenkotten.
Nach dem im März dieses Jahres vorgelegten Entwurf des Bundesjustizministers sollen Vermieter künftig nach einem Mieterwechsel nur noch die ortsübliche Vergleichsmiete zuzüglich 10 Prozent fordern dürfen. Lag die bisherige Miete schon vorher über dieser Grenze, gilt Bestandsschutz. Die Mietpreisbremse soll in Deutschland nicht flächendeckend eingeführt werden, sondern nur in Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf, die von den Bundesländern festgelegt werden müssen.
Nach den ursprünglichen Plänen von Bundesjustizminister Heiko Maas sollte die Mietpreisbremse zwar nicht die Erstvermietung im Wohnungsneubau betreffen, wohl aber die Zweit- und Drittvermietung in diesem Bereich. Der jetzt gefundene Kompromiss trägt den Forderungen von CDU/CSU und Wohnungswirtschaft Rechnung. Bei der Mietpreisbremse wird der Neubau vollständig und nicht nur bei der Erstvermietung von den gesetzlichen Regelungen zur Mietpreisbremse ausgenommen.
Siebenkotten: "Wir halten diese Aufweichung der Mietpreisbremse für falsch und überflüssig. Letztlich handelt es sich um eine Prinzipienfrage. Die praktische Bedeutung der Ausnahmeregelung ist eher gering, zumal die Mietpreisbremse nur fünf Jahre gelten soll."
Nachbesserungsbedarf sieht der Deutsche Mieterbund dagegen bei der Frage möglicher Sanktionen gegen die Mietpreisbremse. Hält sich der Vermieter nicht an die durch die Mietpreisbremse gezogenen Grenzen, kann der Mieter die Miete "rügen" und von diesem Zeitpunkt an nur noch die gesetzlich zulässige Miete zahlen. "Das ist eine Einladung an Vermieter, es zunächst einmal mit überhöhten Mieten zu versuchen. Deshalb müssen Mieter auch die seit Vertragsabschluss bis zur Rüge zu viel gezahlten Mieten zurückfordern können", forderte Siebenkotten. "Daneben muss die Mietwucher-Vorschrift des Paragrafen 5 Wirtschaftsstrafgesetz erhalten und reformiert werden. Es muss dabei bleiben, dass Wucherforderungen von Vermietern als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, dass überhöhte Mieten zurückzuzahlen sind."
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