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Mehr Lohn und mehr Teilhabe

27.12.2021  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Unternehmerverbandsgruppe e.V..

Zum Jahreswechsel treten Gesetze in Kraft, die sich auf die Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auswirken. Genau dazu berät der Unternehmerverband über 700 Firmen, schwerpunktmäßig an Rhein und Ruhr.

Mindestlohn steigt – Arbeitgeber: Nicht in die Tarifautonomie eingreifen!

Der gesetzliche Mindestlohn erhöht sich entsprechend der Dritten Mindestlohnanpassungsverordnung zum 1. Januar 2022. Danach wird er in der dritten Stufe bislang von derzeit 9,60 Euro auf 9,82 Euro angehoben. In einer vierten und letzten Stufe ist vorgesehen, den Mindestlohn zum 1. Juli 2022 auf 10,45 Euro anzupassen. Hier hat die neue Ampel-Koalition allerdings neue Pläne: Wie von der SPD und den Grünen vor der Wahl versprochen, soll der Mindestlohn so schnell wie möglich auf 12 Euro angehoben werden. Dies sieht der Unternehmerverband kritisch: „Eine solche Erhöhung des Mindestlohnes schadet dem Arbeitsmarkt für Geringqualifizierte stark“, befürchtet Wolfgang Schmitz, Hauptgeschäftsführer des Unternehmerverbandes. Das Versprechen, den Mindestlohn auf 12 Euro anzuheben, sei dem Wahlkampf geschuldet und nicht von der Mindestlohnkommission getroffen worden, in der bislang Gewerkschaften und Arbeitgeber gemeinsam für Maß und Mitte standen. „Der politisch gewollte Lohnsprung ist leider ein wesentlicher Eingriff in die Tarifautonomie“, kritisiert Schmitz und fügt hinzu, dass es über 100 Tarifverträge gibt, die unter 12 Euro liegen und deren Lohngefüge jetzt komplett angepasst werden müsse.

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Teilhabestärkungsgesetz: Potenzial von Menschen mit Behinderung fördern

Das Teilhabestärkungsgesetz schafft ab dem 1. Januar 2022 einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber, um die Chancen von Menschen mit Behinderung im Arbeitsleben zu verbessern. Als so genannte „Lotsen“ haben sie die Aufgabe, auf Unternehmen zuzugehen, um sie für die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen zu gewinnen. Ab dem 1. Januar 2022 sollen auch Menschen, die schon in einer Werkstatt für behinderte Menschen arbeiten, über das Budget für Ausbildung gefördert werden können. So soll eine weitere Möglichkeit geschaffen werden, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig zu werden. Dass das Potenzial von Menschen mit Behinderung erfreulicherweise zunehmend erkannt wird, zeigen seit zehn Jahren stetig steigende Beschäftigten-Zahlen, die die Agentur für Arbeit jüngst veröffentlicht hat. „Menschen mit Behinderung müssen und können mit ihren individuellen Leistungen und Fähigkeiten in den Arbeitsmarkt integriert werden. Mehr noch: Sie bereichern das Team durch ihre besonderen Qualitäten wie Durchhaltevermögen, Biss und die Fähigkeit, sich aus Krisen heraus weiterzuentwickeln“, so Schmitz. Dass Teilhabestärkungsgesetz sei ein weiterer Schritt in die richtige Richtung und sehr wertvoll im Hinblick auf den Fachkräftemangel, den die Corona-Pandemie noch verstärkt habe.

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – Übergangsfrist beachten

Seit dem 1. Oktober und spätestens bis zum 31. Dezember 2021 müssen Ärzte die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen digital an die Krankenkasse übermitteln; in einem zweiten Schritt ab dem 1. Juli 2022 müssen die Krankenkassen die AU dann auch digital an den Arbeitgeber übermitteln. Ab Sommer 2022 also ist nur noch die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, kurz: eAU, gültig; der Arbeitnehmer selbst muss nichts mehr veranlassen. „In der Übergangsphase bis Mitte 2022 allerdings gilt, dass der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber weiterhin die Durchschrift der AU aushändigen muss“, erläutert Rechtsanwalt Wolfgang Schmitz, Hauptgeschäftsführer des Unternehmerverbandes. Und: „Davon unberührt bleibt die Verpflichtung, dass der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen hat.“

Geringfügige Beschäftigung – Arbeitgeber sollten jetzt Steuer-ID abfragen

Ab 1. Januar 2022 müssen Arbeitgeber neben ihrer eigenen Steuernummer auch die Steuer-Identifikationsnummern ihrer gewerblichen Minijobber im elektronischen Meldeverfahren an die Minijob-Zentrale übermitteln. Dies gilt unabhängig davon, ob Arbeitgeber die Steuer pauschal an die Minijob-Zentrale zahlen oder die individuelle Besteuerung nach der Lohnsteuerklasse über das Finanzamt vornehmen. Zudem müssen Arbeitgeber in der Datenübermittlung die Art der Versteuerung angeben. „Sofern Arbeitgebern die Steuer-ID des Beschäftigten nicht bekannt ist, sollten sie diese nun aktiv bei ihren Beschäftigten anfragen, damit es bei der Entgeltabrechnung ab Januar 2022 nicht zu einer zeitlichen Verzögerung kommt“, rät Schmitz.

Bild: Skitterphoto (Pexels, Pexels Lizenz)

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