04.05.2021 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V..
Bereits 2020 beschloss die Bundesregierung, Familien eine Sonderzahlung zukommen zu lassen: den sogenannten Kinderbonus.
Familien mit Kindern sind auch 2021 noch stark durch die Corona-Krise belastet, zum Beispiel wegen der Schließung von Schulen und Kindertagesstätten. Deshalb hat die Bundesregierung Anfang 2021 erneut einen Kinderbonus beschlossen. Statt 300 Euro wie 2020 sollen im Mai 2021 pro Kind 150 Euro als Zuschuss zum Kindergeld ausgezahlt werden. Der Kinderbonus wird erneut mit dem Kinderfreibetrag verrechnet, aber nicht auf die Grundsicherung angerechnet. Dadurch sollen Geringverdiener stärker profitieren.
Der Kinderbonus 2021 wird für jedes Kind gezahlt, für das im Jahr 2021 mindestens in einem Monat Anspruch auf Kindergeld besteht oder bestand. Die Auszahlung erfolgt laut Agentur für Arbeit im Mai, wenige Tage nach der regulären Kindergeldzahlung. Weitere Informationen dazu gibt es bei der Arbeitsagentur hier: Kinderbonus: Anspruch, Auszahlung, Höhe.
Der Kinderbonus komme vor allem Familien mit kleinen und mittleren Einkommen zugute, so die Bundesregierung. Daher wird der Kinderbonus auch nicht auf Familien- und Sozialleistungen angerechnet. Familien mit höheren Einkommen haben hingegen weniger vom Corona-Kinderbonus: Besserverdiener profitieren üblicherweise vom Kinderfreibetrag – und auf diesen wird der Bonus angerechnet.
Die VLH sagt dazu: Die Frage, bis zu welchem Einkommen Familien vom Kinderbonus profitieren, kann nicht pauschal beantwortet werden. Denn das Finanzamt ermittelt durch die sogenannte Günstigerprüfung bei jeder Familie einzeln, ob diese durch das Kindergeld (plus Kinderbonus) oder den Kinderfreibetrag steuerlich mehr profitiert. Die steuerlich günstigere Variante zieht das Finanzamt dann zur Berechnung der fälligen Steuerschuld heran. Bei dieser Vergleichsrechnung wird geprüft, ob der Kinderfreibetrag günstiger ist.
Ein Beispiel: Ein zusammenveranlagtes Elternpaar mit zwei Kindern profitiert bis zu einem Einkommen von 69.040 Euro in voller Höhe vom Kinderbonus für beide Kinder. Oberhalb dieser Höhe wird der Kinderbonus allmählich abgeschmolzen und ab einem Einkommen von 85.974 Euro im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2021 vollständig mit den zwei Kinderfreibeträgen verrechnet.
Der Corona-Kinderbonus stellt kein steuerpflichtiges Einkommen dar, muss aber wie das Kindergeld in die Anlage Kind der Steuererklärung eingetragen werden. Denn bei der Einkommensteuerveranlagung wird der Kinderbonus zusammen mit dem Kindergeld bei der Günstigerprüfung durch das Finanzamt berücksichtigt.
Bild: Jelena (Adobe Stock, Adobe Stock Standardlizenz)
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