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Mängelansprüche in Wohnanlage koordinieren

21.10.2024  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Wüstenrot & Württembergische AG.

Wer eine Eigentumswohnung in einer neu errichteten Wohnanlage kauft, kann notfalls auch allein gerichtlich gegen Baumängel vorgehen. Soweit dabei allerdings das gemeinschaftliche Eigentum betroffen ist, kann die Eigentümergemeinschaft mehrheitlich beschließen, dass nur sie die Mängelansprüche durchsetzt und nicht die einzelnen Eigentümerinnen und Eigentümer.

Die Wüstenrot Immobilien GmbH, ein Unternehmen der W&W-Gruppe, weist auf ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH V ZR 132/23) hin.

Der entschiedene Fall betraf eine neu errichtete Wohnanlage, die aus zwei Häusern mit acht bzw. fünf Einheiten bestand. Nachdem bei einem der beiden Häuser Baumängel sichtbar wurden, beschloss die Gesamtgemeinschaft mehrheitlich, die Mängelansprüche koordiniert durchzusetzen. Sie verklagte den Bauträger, der selbst Mitglied der Eigentümergemeinschaft war.

Laut dem Urteil ging die Gemeinschaft korrekt vor. Es entspreche ordnungsgemäßer Verwaltung, dass eine Eigentümergemeinschaft gegen Baumängel am gemeinschaftlichen Eigentum koordiniert vorgeht und nicht jedes einzelne Mitglied der Gemeinschaft klagen muss. Obwohl sich die Baumängel zunächst nur an einem der beiden Häuser zeigten, konnte nur die Gesamtgemeinschaft für beide Häuser die Mängelansprüche geltend machen. Dies gelte auch dann, wenn die Gemeinschaftsordnung – wie im konkreten Fall – vorsehe, dass jede Hausgemeinschaft unabhängig von der anderen über ihre Angelegenheiten beschließen darf. Die Gesamtgemeinschaft durfte auch eine Sonderumlage beschließen, um damit die Prozesskosten zu finanzieren. Der BGH sah es dabei als ausreichend an, dass aus dem Verhältnis der Miteigentumsanteile eindeutig zu errechnen war, welcher Betrag auf die einzelnen Mitglieder der Gemeinschaft entfällt.

Bild: Mikhail Nilov (Pexels, Pexels Lizenz)

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