06.09.2017 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Von einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers ist nach Maßgabe von R 19.7 LStR immer dann auszugehen, wenn die Bildungsmaßnahme die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers erhöhen soll. Auch Sprachkenntnisse sind dem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers zuzuordnen, wenn der Arbeitgeber die Sprachkenntnisse in dem für den Arbeitnehmer vorgesehenen Aufgabengebiet verlangt. Eine evtl. private Mitveranlassung ist hierbei unschädlich.
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Das Bundesfinanzministerium hat sich mit BMF-Schreiben vom 04.07.17 dazu geäußert, wie Leistungen des Arbeitgebers für Deutschkurse zur beruflichen Integration von Flüchtlingen zu behandeln sind. In diesem Zusammenhang hat das BMF-Schreiben klargestellt, dass Bildungsmaßnahmen zum Erwerb oder zur Verbesserung der deutschen Sprache bei Flüchtlingen und anderen Arbeitnehmern, deren Muttersprache nicht deutsch ist, dem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers zuzuordnen sind.
Steuerpflichtiger Arbeitslohn kann bei solchen Bildungsmaßnahmen nur dann vorliegen, wenn konkrete Anhaltspunkte für den Belohnungscharakter der Maßnahme vorliegen. Was unter konkreten Anhaltspunkten für einen Belohnungscharakter gemeint ist, lässt das BMF-Schreiben leider offen.
Es spielt es keine Rolle, ob es sich bei den Aufwendungen für Deutschkurse um solche handelt, die der Arbeitgeber unmittelbar trägt, oder ob der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern die Aufwendungen für einen Deutschkurs erstattet. Die Kostenerstattung kann sowohl in vollem Umfang als auch teilweise erfolgen.
Soweit der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer die Aufwendungen für einen Deutschkurs erstattet, sind die Aufwendungen des Arbeitnehmers nachzuweisen und die Belege als Anlage zum Lohnkonto zu nehmen. Bitte beachten Sie, dass Aufwendungsersatz, der pauschal gewährt und nicht im Einzelnen nachgewiesen wird, steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellt und in vollem Umfang sowohl der Lohnversteuerung als auch der Verbeitragung zur Sozialversicherung zu unterwerfen ist.
Um zu vermeiden, dass die Aufwendungen des Arbeitnehmers sowohl steuerfrei vom Arbeitgeber erstattet und darüber hinaus in der Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers zusätzlich als Werbungskosten geltend gemacht werden, ist es empfehlenswert, den Originalbeleg mit einem entsprechenden Erstattungsvermerk zu versehen und eine Belegkopie als Anlage zum Lohnkonto zu nehmen.
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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