16.06.2020 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
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Aufgrund der Corona-Krise und der damit verbundenen weitreichenden Beschränkungen, z. B. weil der Betrieb aufgrund behördlicher Anordnung im Rahmen des Infektionsschutzes vorübergehend ganz oder teilweise geschlossen wurde, ist davon auszugehen, dass zumindest für diesen Zeitraum kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In der Konsequenz ist für diesen Zeitraum ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich anzuerkennen. Soweit das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Arbeitnehmers bildet, können die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis zu einem Höchstbetrag von 1.250 Euro pro Jahr steuerlich geltend gemacht werden.
In Ausnahmefällen, in denen das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung des Arbeitnehmers bildet, können die Aufwendungen in unbeschränkter Höhe steuerlich geltend gemacht werden.
In den Fällen, in denen der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern lediglich freistellt, von zu Hause aus im Homeoffice zu arbeiten oder bei gemischter Tätigkeit des Arbeitnehmers sowohl im Betrieb des Arbeitgebers als auch im Homeoffice, steht grundsätzlich ein anderer Arbeitsplatz im Sinne des Gesetzes zur Verfügung. In diesen Fällen greift die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG, so dass in der Konsequenz eine steuerliche Geltendmachung der Aufwendungen im Rahmen der Einkommensteuererklärung nicht möglich ist.
Zu den abzugsfähigen Aufwendungen gehören grundsätzlich alle anteiligen Raumkosten. Basis der Kostenermittlung ist ein Aufteilungsmaßstab nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zur gesamten Wohnfläche. Hierbei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine Mietwohnung oder um Wohneigentum handelt. Zu den berücksichtigungsfähigen Kosten gehören Aufwendungen für die anteilige Miete bei gemieteten Wohnungen bzw. Absetzung für Abnutzung (AfA) bei Wohneigentum, darüber hinaus anteilige Kosten für Gas, Strom und Wasser, Reinigung, Hausversicherung, Hausratversicherung, Grundsteuer sowie andere Nebenkosten.
Nicht zu den unmittelbaren (Raum-)Kosten für das häusliche Arbeitszimmer zählen Aufwendungen für Einrichtung und Mobiliar sowie für Arbeitsmittel wie Telefon, PC, Notebook und Peripheriegeräte, z. B. Drucker oder Scanner. Diese Kosten sind separat zu bewerten und können grundsätzlich ohne Abzugsbeschränkung steuerlich geltend gemacht werden, soweit keine private Mitveranlassung dieser Aufwendungen vorliegt.
Fortsetzung folgt!
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
Hier finden Sie die aktuellen Seminartermine von Volker Hartmann.
Bild: cottonbro (Pexels, Pexels Lizenz)
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Der Standard-Tagesablauf eines eintägigen Seminars sieht wie folgt aus:
Für Teilnehmende stehen bei Veranstaltungen in einigen Tagungshotels begrenzte Zimmerkontingente zur Verfügung. Bei Bedarf können Sie die Reservierungen selbstständig beim Hotel unter dem Stichwort „Verlag Dashöfer“ vornehmen.
Der Veranstaltungsort ist auf der Detailseite jedes Seminars angegeben. Weitere Details zum Veranstaltungshotel erhalten Sie mit Ihrer Seminarbestätigung, spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung.
Sobald die Durchführung des Seminars bestätigt wurde, spätestens 14 Tage vorher, erhalten Sie alle Details zur Veranstaltung sowie Ihre Rechnung.
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Präsenz-Seminare können bis zu 15 Tage vor der Veranstaltung kostenlos umgebucht werden. Danach wird aufgrund der Kurzfristigkeit eine Umbuchungsgebühr in Höhe von 60 € zzgl. MwSt. fällig.
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Alle Informationen zu unseren Inhouse-Angeboten sowie die passenden Ansprechpartnerinnen und -partner finden Sie auf unserer Inhouse-Seite unter: https://www.dashoefer.de/inhouse-seminare.html
Das Zertifikat, das Sie nach der Veranstaltung per E-Mail erhalten, beinhaltet alle Kriterien (Inhalt, Dauer, Referent*in und Datum), um das Seminar bei den entsprechenden Kammern als Weiterbildung anrechnen zu lassen.
Darüber hinaus gelten unsere Seminare aus dem Bereich Immobilien und Grundbesitz als Qualifikationsnachweis für Mietverwalter, WEG-Verwalter und Immobilienverwalter sowie unsere Seminare aus dem Personalmanagementbereich als Fortbildungsnachweis nach § 15 FAO für Anwält*innen.
Wir akzeptieren ausschließlich Bildungschecks aus dem Bundesland Nordrhein-Westfalen.
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Die Seminarpreise verstehen sich netto zzgl. MwSt. und gelten pro Person. Demnach sind bei Online-Seminaren nur die angemeldeten Personen berechtigt, sich mit den Zugangsdaten für die jeweilige Online-Veranstaltung anzumelden.
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Eine Rechnungskorrektur können Sie schriftlich per E-Mail an rechnungsversand@dashoefer.de anfordern. Bitte teilen Sie uns in Ihrer Nachricht die Rechnungsnummer sowie die gewünschte Änderung mit.
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