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Lärmschutz: Zur EM Fenster und Türen geschlossen halten

23.05.2016  — Annika Thies.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Warum Sie sich vor dem Beginn der Europameisterschaft möglicherweise noch mit Ihren Nachbarn gut stellen sollten.

In etwas mehr als zwei Wochen ist es so weit: Die Fußball Europameisterschaft in Frankreich beginnt.

Der Bundesrat hat bereits am 13. Mai einer Verordnung zugestimmt, dass während der EM öffentliche Fernsehübertragungen nach 22 Uhr genehmigt werden können – eine Ausnahme vom üblichen Lärmschutz.

Es ist also an den zuständigen Ordnungsämtern, zwischen dem öffentlichen Interesse am Fußballschauen und der Nachtruhe abzuwägen.

Wenn Sie jedoch im eigenen Garten oder auf der Terrasse in kleinem oder etwas größerem Kreise – ohne behördliche Genehmigung – nach 22 Uhr Fußball gucken möchten, sollten Sie die Nachtruhe beachten und spätestens ab diesem Zeitpunkt Ihre Party nach drinnen verschieben. Sonst kann Sie eine solche Fußballnacht teuer zu stehen kommen, wie ein Urteil des Amtsgericht Neukölln aus der WM-Zeit 2014 zeigt:

Eine wenig Fußball begeisterte Nachbarin fühlte sich durch den nach 22 Uhr auftretenden Lärm in Form von Gesang, Gegröle und lauten Rufen vom Nachbargrundstück gestört.

Das Amtsgericht Neukölln (Aktenzeichen 17 C 1004/14) erließ eine einstweilige Verfügung gegen die Nachbarn, nach 22 Uhr keinen Lärm mehr außerhalb der Wohnung zu verursachen. Außerdem hätten sie Fenster und Türen während der Spiele der deutschen Mannschaft geschlossen zu halten.

In seinem Urteil entschied das Amtsgericht außerdem, dass bei Zuwiderhandlung gegen das Verbot ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro fällig werden könne.

Wie in so vielen unserer Mietrecht-kurios-Urteile waren auch diese Nachbarn nicht zum ersten Mal aneinander geraten. Wenn Ihre Nachbarn ebenfalls Fußballfans sind und / oder Sie sich einigermaßen gut verstehen, sind Ihre Chancen, bei gutem Wetter die EM-Übertragungen vielleicht doch auf der Terrasse zu Ende schauen zu dürfen, gar nicht so schlecht.

Dieser Artikel stellt weder eine Rechtsauskunft dar noch kann die Gewährleistung übernommen werden, dass der Beitrag in jedem Detail der derzeit gültigen Rechtsprechung entspricht. Er dient lediglich der Information und erhebt keinen Anspruch auf Korrektheit im rechtlichen Sinne. Eine Rechtsauskunft darf nur durch eine juristisch ausgebildete Person erfolgen. Die Redaktion bemüht sich, vor allem die aktuelle Rechtsprechung zu berücksichtigen. Im Einzelfall kann es aber vorkommen, dass rechtliche Fragen von den Gerichten noch nicht abschließend geklärt sind oder unterschiedliche Rechtsauffassungen zu einem Thema bestehen.


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