22.01.2018 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Rechtsanwaltskammer Düsseldorf.
Der spätere Kläger war während einer stationären Rehabilitation bei einem sonntäglichen Spaziergang beim Überqueren eines Fußgängerüberwegs auf dem Weg zum Kurplatz von einem Pkw erfasst und verletzt worden.
Ziel seiner Rehabilitation sei es gewesen, sein Gewicht zu reduzieren, erklärte er dem Gericht. Mit dem Spaziergang habe er seiner Verpflichtung zur aktiven Mitarbeit bei der Gewichtsreduzierung nachkommen wollen. Daher sei der Unfall beim Spaziergang als Arbeitsunfall anzuerkennen und er einen Anspruch aus der gesetzlichen Unfallkasse habe.
„Die beklagte Berufsgenossenschaft lenkte nicht ein. Sie berief sich sehr formalistisch darauf, dass der sonntägliche Ausflug ärztlich nicht angeordnet worden sei“, erläutert der Präsident der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf, Rechtsanwalt und Notar Herbert P. Schons aus Duisburg. Konsequenz: Die Unfallkasse wollte den Vorfall nicht als Versicherungsfall anerkennen und lehnte es ab, Entschädigungsleistungen zu erbringen.
Doch das sahen die Düsseldorfer Sozialrichter (Urteil vom 20.06.2017, Az.: S 6 U 545/14) anders. Bei dem Unfall bestehe nämlich ein innerer Zusammenhang mit der Rehabilitationsmaßnahme. Dass der Spaziergang an einem therapiefreien Sonntag stattgefunden hatte, störte das Gericht dabei nicht. „Das Sozialgericht Düsseldorf hatte aber zwei Anspruchsbedingungen: Erstens muss ein Versicherter aus seiner subjektiven Sicht davon ausgehen dürfen, dass die Tätigkeit geeignet ist, der stationären Behandlung zu dienen. Und zweitens muss diese Tätigkeit objektiv kurgerecht sein“, zählt Rechtsanwalt und Notar Herbert P. Schons auf.
Beide Voraussetzungen hielt das Gericht bei dem vorliegenden sonntäglichen Spaziergang für gegeben.
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